auch das Betriebsratsmitglied in Elternzeit ist vollstimmberechtigtes Betriebsratsmitglied. Es rückt also als Ersatzmitglied mit allen Rechten und Pflichten in den Betriebsrat ein.
So hat das LAG München mehrfach (zuletzt in der Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 2 TaBV 5/04) entschieden, daß einem BR-Mitglied in Elternzeit bei Teilnahme an den Betriebsratssitzungen die Fahrtkosten von Seiten des Arbeitgebers zu erstatten sind.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Mitglied war doch ordentliches Mitglied vor Eintritt der Elternzeit und ist mit dieser doch nicht ausgeschieden, so dass es kein Ersatzmitglied wird!? Die Mitgliedschaft ruht doch lediglich in der Elternzeit, oder? Die Frage war, ob es als ordentliches Mitglied in der Elternzeit sich nicht regelmäßig an Entscheidungen vor Ort beteiligen muss und ob es zulässig ist, dass es nur in Patt-Situationen Aktivität zeigt. Bitte nochmal prüfen.
Guten Morgen,
bitte entschuldigen Sie, daß ich mich erst jetzt melde, ich habe es vorher nicht geschafft.
Die Elternzeit ändert an dem Status des Betriebsratsmitgliedes nichts. Es bleibt, wie oben schon dargelegt, vollberechtigtes BR-Mitglied.
Hieraus folgt auch die grundsätzliche Verpflichtung, sein Mandat ordnungsgemäß zu führen und sich an den Entscheidungen regelmäßig zu beteiligen. Wenn das BR-Mitglied diese Verpflichtungen verletzt, bliebe als letztes Mittel nur der Ausschluß aus dem Betriebsrat. Dies aber ist ein steiniger Weg, da schwerwiegende Gründe vorliegen müssen.
Michael Weiß