Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach dem Auszug aus dem Mietvertrag ist davon auszugehen, das die Miete i. H. v. 178,95 € inkl. Nebenkosten zzgl. einer Pauschale für die genannten Nebenabgaben zu leisten ist. Es wird hier eine Unterscheidung zwischen Nebenkosten und Nebenabgaben vorgenommen.
Die vorliegende Abrechnung könnte ein Erhöhungsverlangen nach § 560 BGB (sh. Anhang) darstellen und müsste gegebenenfalls gezahlt werden, wenn diese den dort genannten Voraussetzungen entspricht. Sollte die Forderung kein Erhöhungsverlangen darstellen, so ist die Nachzahlung nicht zu leisten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Anhang
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) 1Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. 2Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) 1Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. 2Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Sehr geehrte Frau Anwältin,
die Beantwortung meiner Frage, ob es sich hier um eine Pauschalmiete handelt, scheint doch schwieriger zu sein als ich angenommen habe. Ein überaus schwammiger Mietvertrag macht das ganze kompliziert. Für Ihre geschätzte Antwort würde ich gern den Mietvertrag per eMail an Ihre Adresse schicken und dann das weitere Vorgehen im Rahmen einer Mandatsübertragung besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Nachricht. Ich habe Ihre E-Mail erhalten und beantwortet.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin