Betreuungsverfahren (Mieter)

30. März 2025 20:07 |
Preis: 48,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Bei mir ist in der Dachgeschosswohnung ein Mieter vor 1 1/2 Jahren ca. eingezogen.

Der MIeter hatte schon, wo er vorher gewohnt hat einen Betreuer. Ich hatte auch in der Vergangenheit schon mal telefonischen Kontakt mit dem Landratsamt indem mir bestätigt wurde, dass das Landratsamt von einer früheren Betreuung Kenntnis hatte. Jetzt läuft wieder ein Betreuungsverfahren, welches das Landratsamt kürzlich angestoßen hat.

Im Internet habe ich gelesen, dass ich als Vermieter sogar selbst einen Antrag beim Amtsgericht stellen könnte als Vermieter.

1. Stimmt das?

Was ich erst mal nicht vorhabe, weil ich das aktuelle Verfahren beim Amtsgericht abwarten möchte.

Der Mieter hat mir in der Vergangenheit immer angegeben, dass er einen suche. Die Frage nach einer Betreuung hat er bisher immer verneint.

2. Kann das vom Landratsamt inizierte Verfahren der Betreuung auch so ausgehen, dass die Notwendigkeit einer Betreuung nicht für erforderlich gehalten wird oder ist davon auszugehen, dass wenn das Landratsamt dies in die Wege geleitet hat auch zu einer Betreuung kommt?

3. Muss der Mieter mich über den Ausgang des Verfahrens informieren?

Kann ich über den Ausgang (direkt) beim Gericht oder beim Landratsamt auf schriftliche Anfrage über den Sachstand bzw. das Ergebnis auf Auskunft anfragen als Vermieter?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Herr Issing
30. März 2025 | 20:46

Antwort

von


(1781)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Antwort auf Ihre Fragen zur Betreuung Ihres Mieters

1. Kann der Vermieter selbst einen Betreuungsantrag stellen?

Ja, nach § 1896 BGB kann grundsätzlich jede Person, die Kenntnis von einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit hat, beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens stellen. Das Gericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.

Da das Verfahren bereits durch das Landratsamt angestoßen wurde, wäre ein eigener Antrag aktuell nicht erforderlich. Sie könnten jedoch dem Gericht als Vermieter relevante Informationen zur Lebenssituation des Mieters mitteilen, falls Sie das für notwendig halten.

2. Kann das Betreuungsverfahren ohne Betreuer enden?

Ja, das ist möglich. Das Amtsgericht prüft im Rahmen eines Betreuungsverfahrens stets individuell, ob eine Betreuung erforderlich ist. Es kann zu folgenden Ergebnissen kommen:
• Keine Betreuung: Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Mieter seine Angelegenheiten selbstständig regeln kann, wird das Verfahren eingestellt.
• Teilweise Betreuung: Falls eine Unterstützung nur in bestimmten Bereichen (z. B. Finanzen, Behördenangelegenheiten) erforderlich ist, wird ein Betreuer mit beschränktem Aufgabenkreis bestellt.
• Umfassende Betreuung: Falls der Mieter in mehreren oder allen Lebensbereichen Unterstützung benötigt, wird eine umfassende Betreuung eingerichtet.

Dass das Landratsamt das Verfahren angestoßen hat, bedeutet also nicht automatisch, dass eine Betreuung auch tatsächlich eingerichtet wird.

3. Muss der Mieter den Vermieter über das Ergebnis des Betreuungsverfahrens informieren?

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht, dass der Mieter Sie als Vermieter über den Ausgang des Betreuungsverfahrens informiert. Falls jedoch eine Betreuung eingerichtet wird und sich dadurch relevante mietrechtliche Fragen ergeben (z. B. Zuständigkeit des Betreuers für Mietangelegenheiten), sollte die betreuende Person Sie informieren.

4. Kann der Vermieter Auskunft über den Ausgang des Betreuungsverfahrens erhalten?
• Beim Amtsgericht: Als Vermieter haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Auskunft vom Gericht über den Ausgang des Betreuungsverfahrens. Das Verfahren ist vertraulich.
• Beim Landratsamt: Das Landratsamt kann ebenfalls keine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Mieters an Dritte weitergeben.

Falls eine Betreuung eingerichtet wird, könnten Sie sich an den bestellten Betreuer wenden, um die mietrechtlich relevanten Fragen zu klären. Falls der Mieter einer Offenlegung zustimmt, kann Ihnen der Betreuer Informationen übermitteln.

Sollten Sie Anhaltspunkte haben, dass Ihr Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht erfüllen kann (z. B. Mietrückstände, Verwahrlosung der Wohnung), könnte das Gericht eine Ausnahmeprüfung hinsichtlich Ihrer berechtigten Interessen vornehmen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, dem Gericht schriftlich die Relevanz für das Mietverhältnis mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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