30. März 2025
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20:46
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Antwort auf Ihre Fragen zur Betreuung Ihres Mieters
1. Kann der Vermieter selbst einen Betreuungsantrag stellen?
Ja, nach § 1896 BGB kann grundsätzlich jede Person, die Kenntnis von einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit hat, beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens stellen. Das Gericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.
Da das Verfahren bereits durch das Landratsamt angestoßen wurde, wäre ein eigener Antrag aktuell nicht erforderlich. Sie könnten jedoch dem Gericht als Vermieter relevante Informationen zur Lebenssituation des Mieters mitteilen, falls Sie das für notwendig halten.
2. Kann das Betreuungsverfahren ohne Betreuer enden?
Ja, das ist möglich. Das Amtsgericht prüft im Rahmen eines Betreuungsverfahrens stets individuell, ob eine Betreuung erforderlich ist. Es kann zu folgenden Ergebnissen kommen:
• Keine Betreuung: Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Mieter seine Angelegenheiten selbstständig regeln kann, wird das Verfahren eingestellt.
• Teilweise Betreuung: Falls eine Unterstützung nur in bestimmten Bereichen (z. B. Finanzen, Behördenangelegenheiten) erforderlich ist, wird ein Betreuer mit beschränktem Aufgabenkreis bestellt.
• Umfassende Betreuung: Falls der Mieter in mehreren oder allen Lebensbereichen Unterstützung benötigt, wird eine umfassende Betreuung eingerichtet.
Dass das Landratsamt das Verfahren angestoßen hat, bedeutet also nicht automatisch, dass eine Betreuung auch tatsächlich eingerichtet wird.
3. Muss der Mieter den Vermieter über das Ergebnis des Betreuungsverfahrens informieren?
Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht, dass der Mieter Sie als Vermieter über den Ausgang des Betreuungsverfahrens informiert. Falls jedoch eine Betreuung eingerichtet wird und sich dadurch relevante mietrechtliche Fragen ergeben (z. B. Zuständigkeit des Betreuers für Mietangelegenheiten), sollte die betreuende Person Sie informieren.
4. Kann der Vermieter Auskunft über den Ausgang des Betreuungsverfahrens erhalten?
• Beim Amtsgericht: Als Vermieter haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Auskunft vom Gericht über den Ausgang des Betreuungsverfahrens. Das Verfahren ist vertraulich.
• Beim Landratsamt: Das Landratsamt kann ebenfalls keine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Mieters an Dritte weitergeben.
Falls eine Betreuung eingerichtet wird, könnten Sie sich an den bestellten Betreuer wenden, um die mietrechtlich relevanten Fragen zu klären. Falls der Mieter einer Offenlegung zustimmt, kann Ihnen der Betreuer Informationen übermitteln.
Sollten Sie Anhaltspunkte haben, dass Ihr Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht erfüllen kann (z. B. Mietrückstände, Verwahrlosung der Wohnung), könnte das Gericht eine Ausnahmeprüfung hinsichtlich Ihrer berechtigten Interessen vornehmen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, dem Gericht schriftlich die Relevanz für das Mietverhältnis mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke