Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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was anzurechnen ist, ergibt aus den sogenannten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Danach ist Bürgergeld nicht anzurechenen; dieses gilt auch für das Kindergeld. Dieses ist für den Bedarf des Kindes zu verwenden.
Angerechnet wird aber das Elterngeld.
Dabei kommt es darauf an, wie lange die Mutter Elterngeld bezieht. Bei einem verlängerten Bezug bleiben 150,00 € anrechnungsfrei.
Beträge, die darüber hinausgehen, sind anzurechnen. Bei nicht verlängerten Bezug sind 300,00 € anrechnungsfrei. Auch hier gilt, dass übersteigende Beträge anzurechnen sind.
Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, sondern nur Erträge aus dem Vermögen, z.B. Zinsen nur diese wären dann anzurechnen.
Dass die Mutter keine Miete zahlt ist nicht relevant.
Es handelt sich um sogenannte freiwillige Zuwendungen Dritter. Diese werden nur dann als Einkommen angerechnet, wenn deren Eltern auch Ihren Sohn entlasten wollten. Davon wird beim mietfreien Wohnen bei den Eltern aber nicht ausgegangen. Die Eltern wollten die Tochter, sicherlich nicht aber Ihren Sohn entlasten.
Deswegen wird das mietfrei Wohnen auch nicht als Einkommen angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Gem. § 1577 BGB kann das Vermögen verwertet werden. Sie hat das Vermögen seit Jahren aufgebaut, wie auch immer, da sie ja "nur" studiert hat. Sie wollte Oberstufenlehrerin werden, also war das Vermögen nicht für die Altersvorsorge geplant.
In welchen Fällen muss das Vermögen vorrangig eingesetzt werden?
Wann würde der § 1577 BGB greifen, bei welchen Voraussetzungen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist das Vermögen im Stamm nicht einzusetzen, da dieses nicht dem im Gesetz verankerten Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Zumutbarkeit und Billigkeit entspricht. Denn die Exfreundin befindet sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch in der Ausbildung, was einem überobligatorischen Einkommengleichkommt, dann also die Verwertung nicht in Betracht kommt.
Da §1577 BGB so aber bei nichtehelichen Eltern keine direkte Anwendung findet (OLG Frankfurt am Main, Beschl.v. 02.05.2019, Az.: 2 UF 273/17), bleibt es bei diesen Billigkeitserwägungen und der Tatsache, dass die Kindesmutter eben einer Tätigkeit nachgeht, die überobligatorischer Tätigkeit gleichgestellt wird.
Eine vorrangige Berücksichtigung des Vermögens könnte nur dann ggfs. überhaupt in Betracht kommen, wenn die Exfreudin gar nichts machen würde, den ganzen Tag zu Hause sitzen und sich auch nicht ordnungegemäß um das Kind kümmern
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg