Betr,:Sparkasse

9. Juni 2005 14:22 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Meine Frau hat in 3/1999 eine Buchgrundschuld über 102000€
unterzeichnet.Im Grundbuch wurde diese dingliche Sicherheit
eingetragen. Nun will Sie den Betrag umschulden. Die Bank
verlangt nunmehr 197000€. --15% Grundschuldzinsen
Ist das richtig??
9. Juni 2005 | 16:21

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihrer online-Anfrage nehme ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung:

Zunächst ist festzustellen, dass die Grundschuldzinsen in Höhe von 15 %, die regelmäßig im Grundbuchformular niedergelegt sind, sich im Rahmen der üblichen Zinssätze bewegen, oft sogar bis zu 20 % betragen. Gerechnet auf den Zeitraum von 6 Jahren betragen die Grundschuldzinsen rund EUR 95.000,-, so dass die Berechnung der Bank somit rechnerisch zutreffend und grundsätzlich auch zulässig ist.

Trotzdem müssen Sie sich durch die nunmehr errechneten Buchgrundschuldzinsen nicht beunruhigen lassen. Denn die Grundschuldzinsen sind keine Zinsen, die für das gesicherte Darlehen gezahlt werden müssen, sie werden also tatsächlich nicht gezahlt. Maßgeblich sind insofern ausschließlich die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen. Vielmehr erhöhen die Grundschuldzinsen nur den Sicherungsumfang der Grundschuld für beispielsweise den Fall des Verzuges Ihrerseits bei Rückzahlung des Darlehens oder um eine mögliche Steigerung des variablen Zinssatzes des Darlehens abzudecken. Durch die Festlegung hoher Grundschuldzinsen wird zudem eine Flexibilität der Grundschuld erreicht, weil sie später auch für andere Finanzierungszwecke eingesetzt werden kann.

Hinzuweisen ist allerdings auf den Umstand, dass auch die Grundschuldzinsen der nunmehr geltenden Verjährung von 3 Jahren nach Fälligkeit unterliegen, so dass die Bank aufgefordert werden sollte, hier ggf. eine Neuberechnung vorzunehmen..

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


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