Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann man mich zu einem Umzug zwingen? Bzw. wie lange sind Arbeitseinsätze weit weg vom Wohnort statthaft? (Wie gesagt, keine entsprechende Klausel im Vertrag).
Jein
Der Arbeitsort kann bereits im Arbeitsvertrag verbindlich vereinbart und festgelegt werden. Ist das, wie bei Ihnen, nicht der Fall, obliegt die Bestimmung des Arbeitsortes dem Arbeitgeber. Dies folgt aus seinem in § 106 GewO verankerten Direktions-/Weisungsrecht.
Das bedeutet also, Ihr Arbeitgeber kann frei bestimmen, an welchem Arbeitsort Sie eingesetzt werden und Sie somit auch zu einem Umzug zwingen. Eine Grenze erfährt das Direktionsrecht jedoch durch die Zumutbarkeit. Ist der Umzug also für den Arbeitnehmer unzumutbar, z.B. weil er sozial und familiär gebunden ist und/oder ein Haus abbezahlt, kann ein Widerspruch gegen die Versetzung erfolgreich sein. Dies ist jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden.
2. Habe ich womöglich sogar Anspruch auf meinen ursprünglichen Arbeitsplatz?
Wer nach längerer Krankheit wieder in den Job zurückkehrt, kann, sofern es nicht arbeitsvertraglich vereinbart wurde, nicht verlangen, wieder an den alten Arbeitsplatz gesetzt zu werden. So entschied auch das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil 5 Sa 120/14 vom 03.07.2014 im Fall einer Stationsschwester, die nach längerer Krankheit wieder auf ihrer ursprünglichen Station eingesetzt werden wollte. Auch hier begründete das LAG seine Entscheidung mit dem Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers, das es ihm erlaubt, den Arbeitsort selbst zu bestimmen. Nur, weil ein Arbeitnehmer längere Zeit auf ein und demselben Arbeitsplatz beschäftigt wurde, kann er hieraus nicht schließen, dass das auch zukünftig so sein wird, so das LAG.
3. Kann der AG mir (betriebsbedingt) kündigen, weil der Arbeitsplatz anderweitig vergeben wurde?
Genrell ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt. Dieser muss aber auch tatsächlich wegfallen. Kann der Arbeitnehmer jedoch, wie in Ihrem Fall, anderweitig, sei es auch an einem anderen Arbeitsort, beschäftigt werden, ist eine Weiterbeschäftigung/Versetzung vorrangig und eine betriebsbedingte Kündigung wäre unwirksam. Darüber hinaus muss bei einer betriebsbedingten Kündigung neben einer Interessenabwägung auch die Sozialauswahl beachtet werden.
Ihr Arbeitgeber könnte Sie also nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn es für Sie keinen anderen vergleichbaren Arbeitsplatz gäbe und zudem insbesondere die Sozialauswahl beachtet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann man mich zu einem Umzug zwingen? Bzw. wie lange sind Arbeitseinsätze weit weg vom Wohnort statthaft? (Wie gesagt, keine entsprechende Klausel im Vertrag).
Jein
Der Arbeitsort kann bereits im Arbeitsvertrag verbindlich vereinbart und festgelegt werden. Ist das, wie bei Ihnen, nicht der Fall, obliegt die Bestimmung des Arbeitsortes dem Arbeitgeber. Dies folgt aus seinem in § 106 GewO verankerten Direktions-/Weisungsrecht.
Das bedeutet also, Ihr Arbeitgeber kann frei bestimmen, an welchem Arbeitsort Sie eingesetzt werden und Sie somit auch zu einem Umzug zwingen. Eine Grenze erfährt das Direktionsrecht jedoch durch die Zumutbarkeit. Ist der Umzug also für den Arbeitnehmer unzumutbar, z.B. weil er sozial und familiär gebunden ist und/oder ein Haus abbezahlt, kann ein Widerspruch gegen die Versetzung erfolgreich sein. Dies ist jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden.
2. Habe ich womöglich sogar Anspruch auf meinen ursprünglichen Arbeitsplatz?
Wer nach längerer Krankheit wieder in den Job zurückkehrt, kann, sofern es nicht arbeitsvertraglich vereinbart wurde, nicht verlangen, wieder an den alten Arbeitsplatz gesetzt zu werden. So entschied auch das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil 5 Sa 120/14 vom 03.07.2014 im Fall einer Stationsschwester, die nach längerer Krankheit wieder auf ihrer ursprünglichen Station eingesetzt werden wollte. Auch hier begründete das LAG seine Entscheidung mit dem Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers, das es ihm erlaubt, den Arbeitsort selbst zu bestimmen. Nur, weil ein Arbeitnehmer längere Zeit auf ein und demselben Arbeitsplatz beschäftigt wurde, kann er hieraus nicht schließen, dass das auch zukünftig so sein wird, so das LAG.
3. Kann der AG mir (betriebsbedingt) kündigen, weil der Arbeitsplatz anderweitig vergeben wurde?
Genrell ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt. Dieser muss aber auch tatsächlich wegfallen. Kann der Arbeitnehmer jedoch, wie in Ihrem Fall, anderweitig, sei es auch an einem anderen Arbeitsort, beschäftigt werden, ist eine Weiterbeschäftigung/Versetzung vorrangig und eine betriebsbedingte Kündigung wäre unwirksam. Darüber hinaus muss bei einer betriebsbedingten Kündigung neben einer Interessenabwägung auch die Sozialauswahl beachtet werden.
Ihr Arbeitgeber könnte Sie also nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn es für Sie keinen anderen vergleichbaren Arbeitsplatz gäbe und zudem insbesondere die Sozialauswahl beachtet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin