Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Arbeitsplatz nach langer Krankheit
15.07.2019 17:01 |
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX
handelt. Die Vorschrift lautet (Hervorhebung durch MICH):
„Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielsetzung erbracht werden."
Nach
Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 15
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Werkstand: 104. EL Juni 2019 Rn. 35,
hat diese Maßnahme zum Ziel, arbeitsunfähige Versicherte im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses schrittweise wieder für die volle Arbeitsbelastung des bisherigen Arbeitsplatzes leistungsfähig zu machen.
Wenn Sie in ein
„anderes Tätigkeitsfeld. (…)derzeit angestellt als Sekretärin. Bislang war ich im Team von der Tochtergesellschaft und soll nun ins Sekretariat/Empfang ins Hauptunternehmen."
versetzt werden sollen, dürfte es sich NICHT um den bisherigen Arbeitsplatz handeln. Es wäre – da ich den Arbeitsvertrag nicht kenne, kann ich das nur mutmaßen – auch im regulären Arbeitsverhältnis (also OHNE Ihre Erkrankung) dem Arbeitgeber wohl nicht so einfach/gar nicht möglich gewesen, Sie per sog. DIREKTIONSRECHT auf diesen neuen Arbeitsplatz umzusetzen. Dann kann er dies im Rahmen der Widereingliederung erst recht nicht. Machen Sie ihm klar, dass dies letztlich
ein Verstoß gegen das sog. Fürsorgegebot
wäre, da Sie sich nach Ihrer Erkrankung wenn dann im gewohnten Umfeld wider einfinden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend bereits jetzt darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 15.07.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.07.2019
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18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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