Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Sie sind nach der Rechtsprechung des BAG nicht verpflichtet an Personalgesprächen über Ihr Arbeitsverhältnis teilzunehmen. Etwas anderes kann sich aus Ihrem aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, dessen Inhalt ich ja nicht kenne. Sie sind aber gem. § 3 V TV-L verpflichtet durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass Sie zur Leistung der arbeitsvertraglichen geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Der AG kann also von Ihnen verlangen, dass Sie sich der amtsärztlichen Untersuchung unterziehen und dass Sie über den Gesundheitszustand und die voraussichtliche Dauer der AU Angaben machen. Am Personalgespräch müssen Sie grundsätzlich nicht teilnehmen.
2. Man kann Sie zwar nicht zwingen Rente zu beantragen, Sie sollten aber § 33 IV S.1 TV-L beachten. Wenn der AN schuldhaft die Stellung des Rentenantrages verzögert, dann tritt an die Stelle eines Rentenbescheides über EU-Rente das Gutachten des Amtsarztes. Dies steht im Zusammenhang mit § 33 II TV-L nach dem das Arbeitsverhältnis automatisch mit Zugang des Rentenbescheides endet. Wenn Sie also den Rentenantrag nicht stellen und der Amtsarzt oder ein anderer Arzt auf den man sich geeinigt hat, zum Ergebnis käme, dass Sie dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig wären, dann würde das Arbeitsverhältnis bereits dadurch mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe enden vgl. § 33 IV S 2 TV-L.
Die Stellung des Rentenantrages muss unverzüglich mitgeteilt werden, vgl. § 33 II S. 2 TV-L.
3. Das kann man nicht genau beantworten. Nach 10 Monaten Krankheit ist nicht generell eine Kündigung möglich. Es kommt auf die Gesundheitsprognose an und diese muss ergeben, dass in den nächsten 24 Monaten mit einer Herstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Es kommt also auf eine negative Gesundheitsprognose an. Zusätzlich müsste bei Ihnen ohnehin die Fürsorgestelle zustimmen. Desweiteren sind Sie aufgrund Ihrer Beschäftigungsdauer ordentlich unkündbar und haben auch einen Sonderkündigungschutz als Mitglied der Personalvertretung.
Eine Kündigung ist also nur aus wichtigem Grund möglich, wobei die Anforderungen für den AG sehr sehr hoch sind.
4. Ja, eine Abfindung ist immer möglich, Sie ist Ergebnis einer Verhandlung mit Einigung. Ob das Land Rheinland - Pfalz derartige Regelungen zur Zeit trifft, kann man leider von hier nicht beantworten.
5. Sie sollten nur das Notwendigste mitteilen, wie etwa die geplante OP. Details müssen Sie nicht nennen, denn der AG hat ja ohnehin Anspruch auf das ärztliche Attest.
6. Ich rate möglichst frühzeitig zu anwaltlicher Hilfe, insbesondere wenn mit dem AG über einen Aufhebungsvertrag verhandelt werden sollte. Die Gefahr, dass ein Fehler passiert, ist zu groß.
Guten Abend Herr Rechtsanwalt,
habe mir den § 33 angesehen. Ist schon klar soweit. Aber ich muss doch eine angemessene Frist haben; 14 Tage das ist definitiv zu knapp. Rentenantragstellung ist sowieso geplant. Die Fertigung von Gutachten läuft auch schon. Aber da gehen noch mindestens 4 Wochen drauf. Bin ja erst 4 Wochen aus der Reha zu Hause. Musste auch erst alles einmal "sortiert" werden.
Von schuldhafter Verzögerung kann für diesen Zeitraum nicht gesprochen werden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie haben in jedem Fall eine angemessene Frist. 14 Tage wären für einen einmalige Frist zu kurz. Wenn Sie ohenhon planen den Rentenantrag zu stellen, was ich auch raten würde, können Sie dies ja dem AG mitteilen und um eine angemessene Frist bitten, etwa einen bis zwei Monate. Ohnehin würde bei Versäumem der Frist zunächst ein amtsärztliches Gutachten angefordert, falls noch nicht geschehen. Erst wenn Sie dieses werweigern würden, könnte man Sie fristlos mit sozialer Auslauffrist kündigen (vgl. LAG Mainz, Urteil vom 12.02.2010 – 6 Sa 640/09
–). Im zitierten Fall hatte die AN trotz Abmahnung den Untersuchungstermin zwei mal nicht wahrgenommen.
Sie brauchen also aktuell keine Sorge haben, man muss Ihnen ausreichend Zeit geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht