27. September 2021
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17:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnunung dazu berechtigt eine bestimmte Kleidung vorzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn es dazu keine arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung gibt. Dieses Recht hat bezüglich der Kleidung auch gewisse Grenzen.
Allerdings handelt es sich in Ihrem Fall um eine einheitliche Kleidung für das Servicepersonal. Das ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber darf das also anordnen.
Sie sind dann auch dazu verpflichtet die Kosten dafür zu tragen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall, in dem eine einheitliche Farbe vorgeschrieben wird, nicht dazu verpflichtet Kosten zu übernehmen. Sie können allerdings die Berufskleidung als Arbeitnehmer steuerlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen