29. November 2013
|
12:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Berliner Testament nach dem Ableben des Erstversterbenden für den Überlebenden grds. bindend und nicht abänderbar, § 2271 Abs. 2 BGB. Den Nachlass schmälernde Schenkungen sind dagegen wirksam, können aber ggf. binnen einer Frist von 10 Jahren durch die Erben angefochten werden.
Von dieser Vorüberlegung ausgehend sind Ihre Fragen wie folgt zu beantworten.
In Betracht kommt lediglich ein Erbvertrag, da nur dieser den Erblassern eine erbrechtliche Bindung auferlegt und die ansonsten mögliche Testierfreiheit einschränkt. In dem Vertrag sollten sich die Erblasser gemeinsam und jeder für sich verpflichten, dass der Nachlass vom Überlebenden nur verwaltet und nicht geschmälert wird, er also als nicht befreiter Vorerbe anzusehen ist.
Sollten Sie, Ihre Geschwister und Ihre Eltern sich diesbezüglich einig sein, wäre ein entsprechender VErtrag notariell zu beurkunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist