Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die 12-Monats-Frist läuft ab Ende des Abrechnungszeitraumes, nicht ab Erstellungsdatum der letzten Nebenkostenabrechnung.
Allerdings muß die Vermieterin die Zählerstände nachweisen, und eigenhändig notierte Zählerstände haben einen geringen Beweiswert. Davon abgesehen lassen sich die Zählerstände nach Auszug problemlos über das Rückgabeprotokoll plausibilisieren, sofern Sie da die Zählerstände bei Auszug notiert haben.
Die einfachste Variante wäre, dass Sie bis zum Jahreswechsel warten, und dann eine Neuerstellung der Nebenkostenabrechnung 22 einfordern, sowie eine Abrechnung der Kaution. Dabei sollte natürlich auch ein Beweis für die Zählerstände gefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Gibt es ein Gegenargument welches wir anbringen können - auch wenn eigenhändig notierte Zählerstände einen geringen Beweiswert haben, haben wir ja keine Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen?
Wäre es seitens der Vermieterin rechtens, dass sie - sofern sich bei der Neuberechnung der Nebenkostenabrechnung der letzten 2 Jahre herausstellt, dass sie sich zu unseren Gunsten verrechnet hat - den Differenzbetrag noch einfordern kann?
Ein Rückgabeprotokoll wurde seitens der Vermieterin nicht erstellt - die Wohnungsübergabe hat auch bereits ohne Beanstandungen stattgefunden.
Nun hat die Vermieterin aber ja schon die Nebenkostenabrechnung für 2023 erstellt, uns zugesandt und den Nachzahlungsbetrag von der Kaution einbehalten.
Unsere Sorge ist konkret:
Weisen wir auf die Fehlberechnung hin, wird sie die Abrechnung der letzten beiden Jahre erneuern - so könnte es sein, dass ein nicht unerheblicher Differenzbetrag zusammen kommt, den sie sicherlich Rückwirkend erhalten will.
Oder ist diese Sorge unbegründet (da wir die Vorjahre ohne Kritik bezahlt und sie das Geld ohne weitere Argumentation angenommen hat) und sie kann uns daher nicht die Vorjahre rückwirkend einfordern.
Aber wenn ich Sie richtig verstehe:
Warten wir bis zum Jahreswechsel, ist die Frist der Rückerstattung für das Jahr 2022 verjährt - sie kann nichts rückwirkend einfordern. Wir befinden uns aber immer noch in der 12 monatigen Widerspruchsfrist für die (vermeintlich) fehlerhafte Abrechnung von 2023 - so dass nur noch diese Abrechnung "aktuell" ist?
Danke für Ihre Mühen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie könnten die handschriftlichen Zählerstände mit den aktuellen Zählerständen widerlegen. Wenn die aktuellen Zählerstände niedriger sind als die notierten Zählerstände, sind die notierten automatisch widerlegt. Das fehlende Rückgabeprotokoll schadet Ihnen insoweit.
Wenn die Neuberechnung innerhalb der 12 Monate seit Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgt, kann die Vermieterin die Differenz einfordern.
Das mit 23 haben Sie richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt