Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
A hat gegen C keine Ansprüche, da zwischen den beiden keine vertragliche Beziehung besteht.
C ist auch nicht "durch Leistung von A" oder "auf dessen Kosten" bereichert, vgl. § 812 BGB.
B hat das Darlehen zurückzuzahlen unabhängig davon, ob er den Darlehensbetrag noch hat oder nicht.
Nach § 488 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, DAS DARLEHEN zurückzuzahlen, nicht "die erhaltenen Geldscheine".
Mit freundlichen Grüßen
Könnte B im Falle eines Antrags auf Privatinsolvenz gezwungen werden sich das beiseite geschaffte Geld wieder von C zu besorgen? Ergeben sich für B durch solche Machenschaften keine strafrechtlichen Konsequenzen?
Ihre Nachfragen sind keine Nachfragen zum Fall, sondern eigenständige Anfragen, die Sie bitte auch gesondert stellen wollen.