16. Februar 2015
|
12:23
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müsste geschaut werden, welchen Bedarf ihr Sohn hat.
Dieser Bedarf wird von Ihnen mit 690,00 € angegeben, was tatsächlich den Bedarf in Deutschland zunächst ergibt, wenn ein unterhaltsberechtigtes und volljähriges Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt.
Ob hier ein höherer Unterhaltsbedarf besteht, weil er nicht in Deutschland wohnt, habe ich nicht geprüft.
Legt man diese 690,00 € zu Grunde, ist darauf sein Einkommen anzurechnen, so wie Sie es hier auch aufgeführt haben.
Nimmt man also die Zahlungen die ihr Sohn monatlich sowieso erhält, ist der Bedarf fast doppelt gedeckt:
500 Euro Miete
228,70 Euro Rente
184 Euro Kindergeld
200 Euro KU
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1112,70 Euro
Weitere Einnahmen aus Arbeitstätigkeit kämen ggf. hinzu.
Vor diesem Hintergrund müssten Sie also selbst keinen Unterhalt mehr leisten, da sein Einkommen aus der Vermietung ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken, es würden 912,70 Euro zur Verfügung stehen.
Allerdings müsste man die Einnahmen aus der Vermietung hier gegebenenfalls anders berechnen, sofern Ausgaben für die Wohnung und die Erhaltung der Wohnung als Mietsache notwendig sind. Hier müsste man konkret eine Einnahmen- und Ausgabenanalyse, zumindest für ein Jahr oder gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum unternehmen, um den tatsächlichen Gewinn aus der Mietwohnung zu berechnen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte dieser allerdings noch so hoch sein, dass auch damit der Eigenbedarf gedeckt sein würde.
Unter Zugrundelegung der von Ihnen dargestellten Berechnungen müssten Sie also keinen Unterhalt bezahlen. Es können sich aber Veränderungen aufgrund des auswärtigen Wohnsitzes und eines möglichen geringeren Gewinns aus der Vermietung ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Joachim