Berechnung Unterhalt bei volljährigen

| 20. Juli 2012 10:30 |
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Familienrecht


Guten Tag,

Einführend möchte ich die Randdaten erläutern.

Meine Tochter wird im September 18 Jahre alt. Sie lebt im Haushalt der Mutter und befindet sich im September im 2. Lehrjahr ihrer Ausbildung.
Sie erhält eine Ausbildungsvergütung von 430 € wovon VWL abgezogen werden.

Die Kindsmutter hat Einkünfte aus Minijob und Arge Leistungen.
Das Gesamteinkommen beläuft sich auf ca. 1100 bis 1200 €
Keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen

Mein eigenes Einkommen beträgt 2800 € netto.
Ich bin Unterhaltsverpflichtet für 2 weitere, minderjährige, Kinder.

Da meine Tochter 18 wird, werde ich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels anfordern und auch von Ihr erhalten ( wenn der Unterhalt in Zukunft null betragen würde ). Die Kindsmutter hat sich den Folgeunterhalt ( im Namen der Tochter )auf dem Jugendamt errechnen lassen und stellt nun fest, dass die neue Einstufung in Stufe 3 nach DDT zu erfolgen hat. Mit einem Unterhalt von 537 €.

Bei der Berechnung legt man von Seiten des Jugendamt das netto von uns beiden zugrunde und zieht den Selbstbehalt von 950 € ab.
Hieraus ergeben sich dann 2100 € aus denen der Unterhalt ermittelt werden soll.

Nach meiner Auffassung ist das allerdings nicht korrekt.
Wenn ich die aktuelle Gesetzgebung richtig verstanden habe, dann sind meinem Nettogehalt nicht nur der Selbstbehalt ( der meiner Auffassung nach bei 1150 € liegen müsste ) sondern auch die Unterhaltsbelastung für die beiden minderjährigen Kinder abzuziehen.
Die weiteren Unterhalte betragen 320 und 370 €.
Ich errechne also mein netto mit 2800 € ziehe davon 5% als Pauschale ab,140 €, des weitere
die Unterhalte an Minderjährige 320 + 370 € und den Selbstbahalt von 1150 €. Somit ermittle ich ein Bereinigtes Netto von 820 €.
Selbst bei der Anrechnung von 950 € Selbstbehalt erreicht mein Bereinigtes Netto nur 1020 €.

Das Bereinigte Netto der Mutter beläuft sich nach meinem Verständnis(ausgehend von 1200 € ) auf 50 € beziehungsweise auf minus 50 €.

Das Einkommen meiner Tochter ist meiner Auffassung nach
400 € ( abzüglich VWL) - 90 € Selbstbehalt + 184 € Kindergeld = 494 €
( die beiden Elternteilen zu gleichen teilen angerechnet werden , also auf meinen Anteil des Unterhaltes 247 € )

Wenn ich von einem Unterhalt nach DDT 1 ausgehe und das Einkommen meiner Tochter addiere kann ich nicht erkennen, wonach sich noch eine Unterhaltsforderung richtet.

Laut Jugendamt soll ich allerdings nun noch Unterhaltsleistungen entrichten.

Nun stellt sich mir nur eine Frage:
Irre ich mich mit meiner Ausführung und muss ich in der Tat nach diesen Zahlen noch Unterhalt entrichten, wenn der Titel geändert und nicht übergeben wird.
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bezüglich des Selbstbehalts haben Sie Recht, dieser liegt bei 1150 €, weil Ihre Tochter bereits eine Ausbildung absolviert. Da die Kindesmutter nach Ihrem Schreiben wohl leistungsunfähig ist, kommen nur Sie als Unterhaltsschuldner in Betracht. Bei einem Einkommen von 1200 € müssten wohl zumindest für den Anteil aus Erwerbstätigkeit berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, sodass hier kaum ein Haftungsanteil verbleibt. Dies müsste ggf. genau überprüft und berechnet werden.

Bei Ihrem Einkommen ist nicht vorab der Unterhalt für die minderjährigen Kinder abzuziehen.

Bei 2660 € Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen liegen Sie in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Bei insgesamt drei Kindern rutschen Sie in Gruppe 3. Der Bedarf Ihrer Tochter beträgt mit 18 dann 537 € abzüglich Kindergeld und eingener Einkünfte (ich unterstelle hier 400 € nto. wie von Ihnen angegeben), vermindert um den Ausbildungsfreibetrag:
537€-184€-310€= 43€

Dies ist der ungedeckte Bedarf, den Sie auch ohne Gefährdung Ihres Selbstbehalts leisten können: Wenn ich Ihr Einkommen um den Selbstbehalt und den ermittelten Unterhalt für die Tochter reduziere, verbleiben 1467 € für die anderweitigen Unterhaltspflichten:
2660€-43€-1150€=1467€

Soweit die Kindesmutter hier doch geringfügig leistungsfähig ist, verschiebt sich die Unterhaltsverpflichtung minimal.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Berwertungsmöglichkeit hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2012 | 08:24

Sehr geehrte Frau Anwältin,

vorab, vielen Dank für die Korrektur, der Anfrage.

Kann ich also Fazitär zusammenfassen:
Einkommen: 2800 netto - 140€ Berufsbedingte Aufwendungen -320€ Unterhalt1 - 370€ Unterhalt2=
1 970 €.
Das Jugendamt erkennt ausserdem meine weiteren Fahrwege und mein Studium zur Doktorarbeit an, somit falle ich unter die Einstufung der DDT 2, da mein Einkommen dann nur noch zwischen 1501-1900€ beträgt.
Der Unterhaltsbedarf errechnet sich dann:
513(DDT2) - 184 - 310 =19 € ( wenn überhaupt )

Ist das korrekt?

Das war meine erste Vermutung, nur das ich davon ausging in DDT 1 zu fallen. Dann ist die Berrechnung des Jugendamtes als falsch anzusehen.



Vielen lieben Dank


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2012 | 09:19

Sehr geehrter Fragesteller,

abzugsfähig beim Kindesunterhalt ist der Zahlbetrag, den Sie leisten. Sollten 320 und 370 Euro berechtigterweise gezahlt werden, erscheint mir Ihre Berechnung richtig, wobei ich zur Höhe Ihrer sonstigen Abzüge nichts sagen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Ergänzung vom Anwalt 20. Juli 2012 | 16:11
Sehr geehrter Fragesteller,

ein Kollege hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass in dem für Sie zuständigen OLG-Bezirk tatsächlich der Unterhalt der minderjährigen Kinder vorab zu berücksichtigen ist. Dadurch müsste sich in der Tat eine Einstufung ergeben, bei der der Unterhaltsbedarf eine Gruppe darunter liegt.
Je nach Alter der Kinder und Tabellenbetrag ist der geschuldete Unterhalt für das volljährige Kind voraussichtlich 24 € geringer.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2012 | 11:59

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