Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall können Sie das hälftige Kindergeld nicht abziehen, da Ihre Unterhaltszahlung unter 135% des Regelbetrages liegt.
Geht man nur von Ihrem mitgeteilten Nettoeinkommen aus, so fallen Sie in die 3. Einkommengruppe der Unterhaltstabelle des OLG Dresden, Sie zahlen somit 282 abzüglich 51 Kindergeldanteil, insgesamt somit 231.
Die Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass Sie einem Ehegatten und zwei Kindern unterhalt gewähren, bei größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsbedürftiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gruppe zu machen.
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall können Sie das hälftige Kindergeld nicht abziehen, da Ihre Unterhaltszahlung unter 135% des Regelbetrages liegt.
Geht man nur von Ihrem mitgeteilten Nettoeinkommen aus, so fallen Sie in die 3. Einkommengruppe der Unterhaltstabelle des OLG Dresden, Sie zahlen somit 282 abzüglich 51 Kindergeldanteil, insgesamt somit 231.
Die Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass Sie einem Ehegatten und zwei Kindern unterhalt gewähren, bei größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsbedürftiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gruppe zu machen.