Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zunächst, dass in der der Arbeitslosigkeit vorausgehenden Zeit (dreijährige Rahmenfrist) mindestens 360 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Hiervon gehe ich bei Ihnen aus.
Nach § 130 SGB III umfasst der Bemessungszeitrum für das Arbeitslosengeld ein Jahr. In Ihrem Fall könnte der Ausnahmetatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.4 SGB III einschlägig sein:
Dafür müssen Sie in einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor Anspruchsentstehung Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert haben. Wenn dann die übrige Arbeitszeit unter achtzig Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen hat, ist der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitslosengeld berechnet sich dann nach Ihrer Vollzeitvergütung vor Aufnahme Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Ihren Angaben zufolge haben die 2005 7 Monate und 2006 6 Monate in Vollzeit gearbeitet, so dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Abschließend kann dies erst nach Kenntnis des Umfangs der Teilzeittätigkeit im Vergleich zur Vollzeit beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Folgende Situation ist momentan: Widerspruch wurde abgelehnt mit folgenden Hinweis: "Sie haben nunmehr Ihren Widerspruch hier einen Antrag auf Überprüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte gestellt. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Bemessungsrahmen übersteigt.
Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahr bei Vorliegen einer unbilligen Härte ist nach §130Abs. 3 Satz 2 SGB III erst dann anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die Härte zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. Ich bitte Sie daher, die Lohnunterlagen von Oktober 2005 bis September 2006 zusätzlich hier vorzulegen.
Ihr Schreiben habe ich zuständigkeitshalber an die sachbearbeitende Stelle weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann über Ihren Antrag auf Überprüfung einer unbilligen Härte einen gesonderten Bescheid."
Desweiteren gilt die normale Rechtsbehelfsbelehrung.
Muss ich klagen oder kann ich den Antrag normal stellen?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine seriöse Berteilung des weiteren Vorgehens kann erst nach Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere der Behördenakte, vorgenommen werden.
Sie sollten einem auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort den Fall zur weiteren Prüfung und Bearbeitung übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt