Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
da es sich hier um eine spezielle Vertragsauslegung handelt, bitte ich Sie, mir den Mietvertrag zukommen zu lassen, damit ich Ihnen diese Frage korrekt beantworten kann. Mehrkosten entstehen natürlich keine.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe eine Kopie des MV an Ihre Email-Adresse gesendet.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
laut Mietvertrag ist keine Garten/Terrassenflache mit vermietet bzw. wird auch nicht darauf Bezug genommen, sodass eine mietvertraglich basierte Nutzung ausscheidet, auch wenn die Wohnung zu einem Einfamilienhaus gehört.
Grundsätzlich steht dem Vermieter zu, auch nur bestimmte Teilflächen zu vermieten. In Ihrem Fall hatte er ausdrücklich auf ein Appartment Bezug genommen, sodass bei einer Nichtregelung auch nicht gleichzeitig der Garten mitbenutzt werden darf (LG Detmold WM 1990, 289).
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diese Fläche rechtlich nicht zusprechen kann. Anderslautende Rechtsprechung ist mir nicht bekannt, bin aber gerne bereit, mich damit auseinander zu setzen, wenn Sie davon Kenntnis haben.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt