Beleidigung im Ebay ergänzungskommentar

| 23. November 2008 23:54 |
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Strafrecht


ich habe bei Ebay in meinen Bewertungskommentar einen ergänzungskommentar vom verkäufer:


Mitgliedsname: bebushi

E-Mail-Adresse: *******
Klarname: *******

Anschrift: ********
Germany
ich als Käufer schrieb dazu:
Kommentar:
negative bewertung:
keine treiber, CD-Laufw. funk. nicht, die Soundkarte läuft nicht im Dos
der Ergänzungskommentar lautet:

Verkäufer:
bebushi ( 39) 11.01.08 20:24
Antwort von bebushi (13.01.08 14:12):
unehrlicher Käufer,wozu die Beschreibung+eMail,kein Komunikation,NIE wieder.





Ein paar kontakt versuche meiner seits blieben unbeantwortet, es geht mir viel mehr um die Behauptung ein unerhlicher Käufer zu sein, dies trift nicht zu ich habe den Kaufpreis + Porto seiner zeit sofort nach auktionsende überwiesen eine woche später kam der Computer, das CD-Laufwerk musste von mir von Zigaretten geruch gereinigt (mittels alkohl aus der Apotheke) werden davon stand nix im auktionstext,

die frage bezieht sich ob der Verkäfuer hier nicht eine unwahre also nicht nachweisbare behauptung über mich abgeben hat, die ihm übersandte email:

ich fragte sogar noch ob noch maus oder tastatur zum gerät gehörten ich hänge den email text mal an: im Autkionstext stand nix von verdreckten cd laufwerk;

ich würde gern

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Die über § 185 StGB (Beleidigung) geschützte Ehre beinhaltet auch Wahrheitsschutz im Sinne von Wertzuschreibungen sozialen Verhaltens. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch die Bezeichnung als ‚unehrlich’ als Beleidigung zu werten sein kann.

In Ihrem Fall halte ich es jedoch für fraglich, ob die Schwelle von einer straflosen allgemeinen Unhöflichkeit oder Distanzlosigkeit überhaupt überschritten ist.

Im Hinblick auf die strafrechtliche Praxis im Bereich der Beleidigungsdelikte würde ich einer Strafanzeige allerdings keine besonderen Erfolgsaussichten beimessen. Die überwiegende Zahl von Strafanzeigen (selbst in eindeutigen Fällen) wird auf den Privatklageweg verwiesen, womit auch in Ihrem Fall zu rechnen wäre.

In diesem Verfahren hat der Kläger eine formgerechte Klage einzureichen und muss darüber hinaus einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zahlen. In der überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt auch in diesen Verfahren ein Freispruch der Beklagten.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher mitteilen, dass nach meinem Ermessen die Erfolgsaussichten in keinem angemessenen Verhältnis mit dem zu erwartenden Aufwand und Kosten stehen.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 26. November 2008 | 09:46

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