Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Sie ärgern sich sehr zu Recht über eine derartige „Abzocke“. Das Problem ist bei solchen Verträgen jedoch, dass in der Widerrufsbelehrung, die Sie in Ihrer Schilderung aufgeführt haben (Sie haben geschildert, dass ein Link mit dem Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung an Ihre Frau geschickt wurde), die gesetzlichen Vorschriften anscheinend gewahrt wurden. Um das zu prüfen, schicken Sie mir bitte noch den Link an meine unten angegebene E-Mailadresse.
2.Wenn die Webseite so gestaltet ist, dass Ihre Frau nicht davon ausgehen musste, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag schließt, sondern dieses „Detail“ versteckt wurde, ist die Frage, ob hier der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Dann können Sie Strafanzeige gegen den Betreiber der Webseite stellen. Hierfür benötige ich ebenfalls den Link auf die Webseite.
3.In vergleichbaren Fällen hat es bisher noch keine zivilrechtliche Klage gegeben gegen Kunden, die den Preis nicht bezahlt haben. DA hier bereits ein Anwaltsschreiben vorliegt, ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Mahnbescheid ergeht. Dagegen können Sie dann gegebenenfalls Einspruch erheben und im streitigen Verfahren müssten Sie dann anführen, dass für Ihre Frau nicht erkennbar war, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt mit der Angabe der Daten und der Aktivierung des Links.
4.Bitte schicken Sie mir noch die entsprechenden links, dann kann ich die Erfolgsaussichten für Sie einschätzen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Sie ärgern sich sehr zu Recht über eine derartige „Abzocke“. Das Problem ist bei solchen Verträgen jedoch, dass in der Widerrufsbelehrung, die Sie in Ihrer Schilderung aufgeführt haben (Sie haben geschildert, dass ein Link mit dem Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung an Ihre Frau geschickt wurde), die gesetzlichen Vorschriften anscheinend gewahrt wurden. Um das zu prüfen, schicken Sie mir bitte noch den Link an meine unten angegebene E-Mailadresse.
2.Wenn die Webseite so gestaltet ist, dass Ihre Frau nicht davon ausgehen musste, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag schließt, sondern dieses „Detail“ versteckt wurde, ist die Frage, ob hier der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Dann können Sie Strafanzeige gegen den Betreiber der Webseite stellen. Hierfür benötige ich ebenfalls den Link auf die Webseite.
3.In vergleichbaren Fällen hat es bisher noch keine zivilrechtliche Klage gegeben gegen Kunden, die den Preis nicht bezahlt haben. DA hier bereits ein Anwaltsschreiben vorliegt, ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Mahnbescheid ergeht. Dagegen können Sie dann gegebenenfalls Einspruch erheben und im streitigen Verfahren müssten Sie dann anführen, dass für Ihre Frau nicht erkennbar war, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt mit der Angabe der Daten und der Aktivierung des Links.
4.Bitte schicken Sie mir noch die entsprechenden links, dann kann ich die Erfolgsaussichten für Sie einschätzen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.