Befristung Teilzeit - wie kann ich verlängern?

28. Mai 2015 10:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit 2/2012 angestellt ( mehr als 15 MA, unbefristet, 100 %, 40 Wochenstunden lt. Vertrag). Aktuell bin ich in Elternzeit. Danach möchte ich 20 Stunden pro Woche arbeiten. Mein AG ist einverstanden, hat mir dazu nun aber einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag geschickt, in dem Teilzeit nur bis zum 15.03. 2016 vereinbart wird.


- Wie ist diese vertragliche Befristung rechtlich einzuschätzen?
- Wenn ich über den 15.03. 2016 hinaus weiter TZ arbeiten will, kann der AG das ablehnen?
- Was kann ich tun, um unbefristet TZ zu arbeiten?



28. Mai 2015 | 12:12

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ablauf der Elternzeit kann sich ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nur aus § 8 TzBfG ergeben. Der Anspruch besteht aber nur bei einem unbefristeten Verringerungsverlangen (vgl. BAG, Urteil vom 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05), im Gegenzug kann auch der Arbeitgeber grundsätzlich nur mit einer unbefristeten Teilzeitregelung dem Antrag genügen.

Es ist zwar theoretisch denkbar, dass Sie sich vertraglich mit dem Arbeitgeber auf eine befristete Teilzeitregelung einigen und anschließend wieder die Vollzeitregelung des ursprünglichen Arbeitsvertrages auflebt. Grundsätzlich hätten Sie auch nach Ende der Befristung die Möglichkeit, durch einen neuen Antrag gemäß § 8 TzBfG eine weitere Verlängerung der Teilzeit zu erreichen.

Wenn Sie aber bereits jetzt wissen, dass Sie lieber unbefristet Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie sich auf den befristeten Nachtrag nicht einlassen. Denn wenn der Arbeitgeber einer befristeten Teilzeitregelung zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass zumindest momentan keine betrieblichen Interessen einer Teilzeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber ebenfalls, dass der Arbeitgeber einem ordnungsgemäßem Antrag auf unbefristete Teilzeit gemäß § 8 TzBfG zustimmen muss. Haben Sie einen solchen Antrag bisher noch nicht offiziell gestellt, sollten Sie dies umgehend nachholen (3-Monats-Frist in § 8 Absatz 2 TzBfG beachten!)


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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