Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ihre Auffassung bezüglich Ihrer ersten Frage ist korrekt.
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt.
Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei spielt eine Rolle die Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie die durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment . Soweit die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind die tatsächlichen Kosten so lange als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch z.B. einen Wohnungswechsel die Unterkunftskosten zu senken. In der Regel wird für entsprechende Maßnahmen der Kostensenkung ein Zeitraum von 6 Monaten vorgesehen, in dem die Leistungen weiter gezahlt werden.
Bei für die jeweilige Region überteuerten Unterkunftskosten werden grds. und spätestens nach 6 Monaten dann nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bei der Berechnung in Ansatz gebracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann und keine umfassende Rechtsberatung ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler
Rechtsanwalt
Ihre Frage möchte ich gemäß des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ihre Auffassung bezüglich Ihrer ersten Frage ist korrekt.
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt.
Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei spielt eine Rolle die Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie die durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment . Soweit die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind die tatsächlichen Kosten so lange als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch z.B. einen Wohnungswechsel die Unterkunftskosten zu senken. In der Regel wird für entsprechende Maßnahmen der Kostensenkung ein Zeitraum von 6 Monaten vorgesehen, in dem die Leistungen weiter gezahlt werden.
Bei für die jeweilige Region überteuerten Unterkunftskosten werden grds. und spätestens nach 6 Monaten dann nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bei der Berechnung in Ansatz gebracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann und keine umfassende Rechtsberatung ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler
Rechtsanwalt