Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst handelt es sich um einen wirksamen beiderseitigen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts.
Nach meiner Auffassung ist die Kündigung zum 31. Dezember 2016 möglich, weil die Mietvertragsparteien gerade nicht ausgeschossen haben, dass die Kündigungserklärung in den Zeitraum des Kündigungsverzichts (bis 30. November 2016) fällt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Herr Roth,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Der erste Satz
"Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 30.11.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages."
widerspricht aber doch genau Ihrer Auffassung.
Der zweite Satz
"Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."
ist schwammiger definiert und würde von meiner Seite so interpretiert, dass bereits zur Laufzeit des Kündigungsausschlusses die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Stichworte: "zum" und "bis zum".
Ich würde mich über eine rechtsverbindliche Antwort freuen.
Gruß,
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es wurde auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 30.11.2016 verzichtet.
Nach meiner Auslegung bedeutet dies, dass eine ordentliche Kündigung zum 30. November 2016 jedenfalls ausgeschlossen ist, aber eben nicht die "Kündigungserklärung", die sich auf einen darüber hinausgehenden Zeitpunkt bezieht.
Ich hoffe, dass Sie mit dieser Auslegung konform gehen können. Dies muss jedenfalls so zugunsten des Mieters erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth