Befristeter Kündigungsausschluss Mietvertrag

| 24. September 2016 12:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:17
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum befristeten Kündigungsausschluss stellt sich eine Frage. Dazu die Eckdaten des unbefristeten Mietvertrages:

Wohnraum-Mietvertrag 01/2014-WO.COM-2 von Haus & Grund
Beginn: 01.12.2014
Unterzeichnet: 01.10.2014

Exakter Wortlaut des Ausschlusses:

"Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 30.11.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht beider Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt."

Frage:
Ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) zum 31.12.2016 rechtlich zulässig?

Vielen Dank im voraus.
24. September 2016 | 12:46

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Zunächst handelt es sich um einen wirksamen beiderseitigen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts.

Nach meiner Auffassung ist die Kündigung zum 31. Dezember 2016 möglich, weil die Mietvertragsparteien gerade nicht ausgeschossen haben, dass die Kündigungserklärung in den Zeitraum des Kündigungsverzichts (bis 30. November 2016) fällt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2016 | 12:56

Herr Roth,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Der erste Satz

"Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 30.11.2016 (nicht länger als 4 Jahre seit Mietvertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages."

widerspricht aber doch genau Ihrer Auffassung.

Der zweite Satz

"Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."

ist schwammiger definiert und würde von meiner Seite so interpretiert, dass bereits zur Laufzeit des Kündigungsausschlusses die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Stichworte: "zum" und "bis zum".

Ich würde mich über eine rechtsverbindliche Antwort freuen.

Gruß,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2016 | 14:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Es wurde auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 30.11.2016 verzichtet.
Nach meiner Auslegung bedeutet dies, dass eine ordentliche Kündigung zum 30. November 2016 jedenfalls ausgeschlossen ist, aber eben nicht die "Kündigungserklärung", die sich auf einen darüber hinausgehenden Zeitpunkt bezieht.

Ich hoffe, dass Sie mit dieser Auslegung konform gehen können. Dies muss jedenfalls so zugunsten des Mieters erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 24. September 2016 | 15:03

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"Auslegungen und Interpretation stellen keine Rechtsgrundlage dar. Sorry."
Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrter Ratsuchender,

es geht hier in Ihrem Fall um die Auslegung der mietvertraglichen Vereinbarung und um keine gesetzliche Vorschrift. Das gehört zur juristischen Ausbildung eines jeden Volljuristen. Das können Sie nicht wissen.

Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. September 2016
3,4/5.0

Auslegungen und Interpretation stellen keine Rechtsgrundlage dar. Sorry.


ANTWORT VON

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