Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ein Befristungsgrund vorliegt, ist auch eine weitere Befristung denkbar. Die Anforderungen an die Befristungsgründe erhöhen sich allerdings mit der Anzahl der Befristungen.
2.
Ihr Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, zum 31.07.2010.
3.
Da es keiner Kündigung bedarf, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis nicht automatisch ein unbefristetes.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Ich arbeite in einer Supermarkt-Kette. Gilt eine Versetzung in eine andere Abteilung als eine Erhöhung eines Befristigungsgrundes und kann eine Verlängerung bzw. eine neue Befristung auch mündlich erfolgen?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Versetzung in eine andere Abteilung rechtfertigt als solches keine Befristung des Arbeitsverhältnisses.
2.
Befristungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Interessant kann für Sie aber folgender Aspekt sein:
Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt (hier 31.07.2010) hinaus fortgesetzt wird, gilt das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.
D. h. wenn Sie über den 31.07.2010 mit Wissen Ihres Arbeitgebers hinaus arbeiten, haben Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt