18. April 2010
|
01:26
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist gem. § 8 Abs.2 S.3 SGB V unwiderruflich. Aus diesem Grunde wurde Ihnen eine Widerspruchsfrist nicht eingeräumt. Die von Ihnen genannte Einjahresfrist betrifft im übrigen nur die Konstellation, in der eine Rechtsbehelfsbelehrung gegen einen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Hierbei müssen Sie differenzieren zwischen der Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes sowie einem Widerruf, mit welchem die Rechtsfolge einer eigens abgegeben Willenserklärung rückgängig gemacht würde.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann. Ich empfehle Ihnen jedoch, einen Antrag auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II zu stellen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Ergänzung vom Anwalt
18. April 2010 | 08:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich ergänze meine Antwort dahingehend, dass der Antrag nach § 26 SGB II nur dann zu stellen ist, wenn Sie tatsächlich Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani