14. April 2013
|
20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die angesprochene Problematik verlangt eine detaillierte Stellungnahme, die Sie leider, wie sich aus Ihrem Einsatz ergibt, nicht wünschen. Sie sollten aber wissen, daß es beim Unterhalt regelmäßig um nicht unerhebliche Zahlungen geht, so daß sich eine alle Einzelheiten berücksichtigende Unterhaltsberechnung auszahlt. Sparsamkeit ist hier also fehl am Platz.
2.
Grundsätzlich wird der Unterhalt bei volljährigen Kindern anders berechnet als bei minderjährigen.
Bei volljährigen Kindern werden die Einkünfte beider Elternteile herangezogen.
Mangels genauerer Angaben unterstelle ich, daß sowohl Sie als auch der Vater 1.300,00 Euro netto pro Monat verdienen. Das Kindergeld, auch das unterstelle ich, beziehen Sie.
Unter diesen Voraussetzungen hat Ihre Tochter gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch von monatlich 189,00 Euro.
So falsch ist die Berechnung des Vaters also nicht, sieht man von der Differenz von 10,00 Euro ab.
3.
Allerdings sollte man, und das ist mein ganz dringender Rat an Sie, den Unterhalt schon präzise berechnen. Gerade die Einkünfte werden häufig falsch angesetzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt