Beechnung der Unterhaltszahlung für volljährige Tochter

14. April 2013 20:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder sind die Einkünfte beider Elternteile der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.

Meine Tochter ist im März 18 Jahre alt geworden, wohnt bei mir und geht noch bis nächstes Jahr zur Schule, zahlt der Vater weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle oder gibt es eine andere Regelung? Der Vater erklärt mir das so: "Jetzt wird es so berechnet das unsere Nettogehälter zusammen gerechnet werden und dann nach der Düsseldorfer Tabelle BEIDE den Unterhalt bezahlen. Abzüglich dem Kindergeld!!!
Das heist: Beispiel: Ich verdiene 1300 Euro Netto und du auch(lässt sich jetzt besser rechnen) das sind dann 2600 Euro, dann fallen wir nach Düsseldorfer Tabelle in die Gruppe 4, das heist Unterhalt für uns BEIDE 562 Euro minus 184 Euro Kindergeld sind 398 Euro geteilt duch zwei(weil wir ja im Beispiel das gleiche Einkommen haben) für jeden 199 Euro!!!!"
14. April 2013 | 20:52

Antwort

von


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Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die angesprochene Problematik verlangt eine detaillierte Stellungnahme, die Sie leider, wie sich aus Ihrem Einsatz ergibt, nicht wünschen. Sie sollten aber wissen, daß es beim Unterhalt regelmäßig um nicht unerhebliche Zahlungen geht, so daß sich eine alle Einzelheiten berücksichtigende Unterhaltsberechnung auszahlt. Sparsamkeit ist hier also fehl am Platz.


2.

Grundsätzlich wird der Unterhalt bei volljährigen Kindern anders berechnet als bei minderjährigen.

Bei volljährigen Kindern werden die Einkünfte beider Elternteile herangezogen.

Mangels genauerer Angaben unterstelle ich, daß sowohl Sie als auch der Vater 1.300,00 Euro netto pro Monat verdienen. Das Kindergeld, auch das unterstelle ich, beziehen Sie.

Unter diesen Voraussetzungen hat Ihre Tochter gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch von monatlich 189,00 Euro.

So falsch ist die Berechnung des Vaters also nicht, sieht man von der Differenz von 10,00 Euro ab.


3.

Allerdings sollte man, und das ist mein ganz dringender Rat an Sie, den Unterhalt schon präzise berechnen. Gerade die Einkünfte werden häufig falsch angesetzt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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