22. August 2006
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07:39
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Absatz 1 ist wirksam. Ändern Sie hier notwendig oder zweckmäßig in notwendig und zweckmäßig. Bereits in § 554 BGB ist die Duldungspflicht des Mieters geregelt.
Auch Absatz 2 ist wirksam. Nicht untersagt werden können jedoch Maßnahmen welche die bauliche Substanz nicht verschlechtern und die dem vertragsgem. Gebrauch entsprechen (etwa Hilfsmaßnahmen bei der Einrichtung der Wohnung wie z.B. Dübel in die Wand setzten, etc.). Auch Umbauten zur Barrierefreiheit können nur unter bestimmten Gesichtspunkten versagt werden. Sie sollten sich überlegen ob Sie die Zustimmung auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzen. Alternativ wäre eine jeweils separate, vertragliche Niederlegung möglich.
Auch Absatz 3 ist wirksam. Hier ist zu beachten, dass unter Umständen genehmigte und notwendige Umbauten nicht zurückgebaut werden müssen. Dies etwa dann wenn die Umbaumaßnahme mit dem Mieter vereinbart wurde.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -