Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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vielen Dank für Ihre konkreten Fragen, die ich auf Basis der mir mitgeteilten Angaben aus rechtlicher Sicht wie folgt beantworte.
[quote]1. Trägt der AN die Beweislast und muss er diese für die Schlussrechnung vorweisen?[/quote]
Da das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek lediglich summarisch - das heißt oberflächlich, im Schnelldurchgang - durchprüft, muss der Antrag zwar nachvollziehbar und schlüssig sein, aber eben [u]noch nicht bewiesen[/u].
Der AN braucht in diesem Zustand noch überhaupt nichts zu beweisen. Es gibt an dieser Stelle noch [u]keine[/u] Beweiserhebung.
Details dazu finden Sie bei Bedarf auch unter
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bauhandwerkersicherungshypothek_110988.html
[quote]2. Wäre eine Abnahme in unserem Fall empfehlenswert?[/quote]
Definitiv nein.
Mit einer [u]ausdrücklichen[/u] Abnahme würden Sie jetzt allenfalls Zeit gewinnen, aber [u]keinen[/u] strategischen Vorteil. Zu den verschiedenen Abnahmeformen siehe ergänzend meinen Artikel unter
https://www.anwalt.de/rechtstipps/abnahmeformen_112791.html
oder nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
[quote]3. In § 641 BGB steht, dass die Fälligkeit der Vergütung erst nach Abnahme besteht. Gilt das somit auch für das Recht des AN einen Antrag für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek zu stellen?[/quote]
Ebenfalls nein. Ein solcher Antrag ist jetzt schon möglich, da der Gesetzgeber das Risiko des Forderungsausfalls für den AN abmildern wollte.
Es wird zunächst eine Vormerkung im Eilverfahren beantragt, die der Hypothek aber gleichsteht.
[quote]4. Kann der AN die Bauhandwerker-Sicherungshypothek auch stellen, wenn wir vorher ebenfalls Forderungen an den AN stellen?[/quote]
Ja. Ihre Forderungen schließen den Antrag nicht aus, können aber die Erteilung des begehrten Beschlusses verhindern, wenn Sie Ihre Forderungen rechtzeitig gerichtlich einreichen.
Idealerweise lassen Sie daher zumindest eine [b]Schutzschrift[/b] hinterlegen. Dann darf die Eintragung nicht ohne mündliche Verhandlung erfolgen. In dieser trägt der AN dann die Beweislast.
Eine solche Schutzschrift kann ich Ihnen noch heute anfertigen, mailen Sie mir dazu an neumann@immoanwalt.nrw oder rufen mich unter 0176 614 836 81 an - die Sache ist nach Ihrer Schilderung äußerst dringlich. Hierzu bräuchte ich dann die schriftlichen Unterlagen zum Fall und müssten wir ein ordnungsgemäßes Mandat abschließen. Eine Schutzschrift müsste zwingend elektronisch eingereicht und im Register eingetragen werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Hinweise helfen. Bei Unklarheiten melden Sie sich gerne unkompliziert oder nutzen die Nachfrage-Option.
Nochmals vielen Dank für die Nutzung dieses Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Sehr geehrter Herr Dr. Neumann,
vielen Dank für Ihre Antworten.
Eine solche Schutzschrift würden wir wahrscheinlich kurzfristig beantragen.
Sie schreiben:
"Ja. Ihre Forderungen schließen den Antrag nicht aus, können aber die Erteilung des begehrten Beschlusses verhindern, wenn Sie Ihre Forderungen rechtzeitig gerichtlich einreichen."
Was bedeutet gerichtlich? Muss es ein Mahnverfahren sein oder ist mit gerichtlich ein anderer Weg gemeint?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nein, von einem Mahnverfahren rate ich sogar ausdrücklich ab. Danke für Ihre wichtige Nachfrage.
Sie sollten im von Ihnen geschilderten Falle - nach Prüfung aller Unterlagen - [b]eine Klage [/b]erheben und könnten in der Schutzschrift sogar schon auf diese verweisen (und umgekehrt).
Ein Mahnverfahren hat hier den Nachteil, dass es streng formalisiert ist und Ihrem Einzelfall nicht gerecht werden kann. Abgesehen von möglichen formalen Fehlern ist auch die Verjährung nicht gewährleistet, weil die Ansprüche nicht konkret genug dargelegt werden können.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt