12. Juli 2023
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13:18
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre alleinige Barunterhaltspflicht endet mit dem Tag des 18. Geburtstages, also mit Eintreten der Volljährigkeit.
Die bis dahin wirksame Unterhaltspflicht des §1612aIII BGB bezieht sich nämlich nur auf den Minderjährigen und dessen Unterhalt. Ab dem 18. Geburtstag liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass Sie den Unterhaltsbetrag mit dem Kalendertag des Geburtstages (hier: 12) multiplizieren und durch die Anzahl der Tage im Monat September (30) dividieren.
Also ist dann ab 12.09.23 die Kindesmutter mit in die Zahlungen einzubeziehen.
Auch diese ist dann barunterhaltspfllichtig. Hier hat dann eine etwas komplizierte Berechnung zu erfolgen, Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedar anzurechnen, etc.
Im Endeffekt ist es aber so, dass Sie ab 18. Geburtstag neben der Kindesmutter zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.
Klären Sie bitte mit Mutter und Kind, auf welches Konto die Zahlungen dann zu erfolgen haben. Dies ist nach Absprache zu gestalten.
Bestenfalls halten Sie die Vereinbarungen mit Mutter und Kind schriftlich fest und unterzeichnen diese Vereinbarung alle drei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht