7. April 2025
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22:09
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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der Vertrag ist zum einen schon recht vage, so dass es an der Bestimmheit / notwendigen Konkretisierung des Kaufgegenstandes fehlen und somit kein rechtsverbindlicher Vertrag vorliegen könnte.
Zum anderen kann man bei fehlender Übergabe zum vereinbarten Zeitpunkt und weiteren Tätigkeit als Angestellter sicher auch eine konkludente Vertragsauflösung durch schlüssiges, einvernehmliches Verhalten der Parteien sehr gut vertreten bzw. einen Verzug und die damit gegebene Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag.
Diese 3 Punkte reichen an sich aus, um wieder an sein Geld zu gelangen. Senden Sie dem Verkäufer unter Verweis hierauf eine Rückzahlungsfrist auf den 22.04.2025.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger