BaföG Rückforderung - Ich kann mir vorstellen, dass ich mit meinem Einkommen den Freibetrag überschr

2. Juli 2007 16:37 |
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Sozialrecht


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in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe am Freitag einen Bescheid meines BaföG-Amtes mit einer Rückforderung in Höhe von 2800,00 € erhalten, den ich für ungerechtfertigt halte.

Folgender Sachverhalt liegt vor:

1. Bewilligungszeitraum ist immer März 20xx bis Februar des Folgejahres.Zuständig ist das Studentenwerk Dortmund.

2. Von Januar 06 bis Juni 06 habe ich aufgrund eines Auslandssemesters AuslandsbaföG vom zuständigen Amt für Auslandsförderung in Köln erhalten.

3. Von Juli 06 bis zum Ende meines Studiums im Februar 07 habe ich wieder das „reguläre“ BaföG i.H.v. 350€ vom Studentenwerk Dortmund erhalten.

4. Seit dem 01. Dezember 06 habe ich eine Vollzeitstelle angetreten mit einem mtl. Bruttogehalt i.H.v. 3100,-€ zzgl. Spesen. (Den Sachverhalt habe ich dem Studentenwerk mitgeteilt und eine Kopie meines Arbeitsvertrages beigelegt.)

Das Studentenwerk Dortmund fordert aufgrund meines Einkommens nun die Bezüge für die Monate von Juli 06 bis Februar 07 (mtl. 350€ x 8 Monate = 2800 €) zurück.

Ich kann mir vorstellen, dass ich mit meinem Einkommen den Freibetrag überschreite!?! Ist dann jedoch eine vollständige Rückzahlungforderung korrekt???

Meine Frage bezieht sich jedoch auf einen anderen Sachverhalt:
Ich habe 3 Monate vor dem Ende meines Studiums einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben und mit der Arbeit in dem Beruf begonnen, für den ich studiert habe. Eine Ausbildungsförderung war ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr nötig. Es handelt sich weder um eine Nebentätigkeit, noch um eine befristete Stelle, auch wurde ich zu Konditionen eines Alsolventen eingestellt. Ein schnelles Studium und das frühzeitige Bewerben um eine Stelle führen jedoch zum Ergebnis,
dass ich meine BaföG-Bezüge für den kompleten Bewilligungszeitraum zurückzahlen muss.

Kann ich so argumentierend bewirken, dass mein Anspruch auf BaföG mit meinen Arbeitsantritt zum 01. Dezember 06 erlischt, und ich so nur die Bezüge von Dezember 06 bis Februar 07 zurückzahle.

Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
2. Juli 2007 | 17:16

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Pflicht, bestimmte nach BAföG gewährte Leistungen zurückzubezahlen, ergibt sich aus § 20 BAföG. Abs. 1 dieser Norm verlangt die Rückzahlung, wenn die Leistungsvoraussetzungen zu keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gewährt wurden. Hier war aber offenbar von Juli bis November 2006 ein BAföG-Anspruch gegeben. Ohne detaillierte Kenntnis Ihres Falles, insbesondere Einsicht in die Akten des BAföG-Amtes, kann die Sache zwar nicht abschließend beurteilt werden, doch spricht in Ihrem Fall einiges dafür, dass nur die Leistungen von Dezember 2006 bis Februar 2007 zurückgefordert werden können. Im Hinblick auf den Restbetrag durften Sie auf die Berechtigung der Leistung vertrauen.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Detailprüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
BAföG Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1. (weggefallen)

2. (weggefallen)

3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des

§ 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.


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