sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1.
Einen Rechtsanspruch, Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu löschen besteht nicht.
Auch eine vorzeitige Tilgung der Einträge sieht das BZRG nicht vor (vergl. § 24 III BZRG).
2.
Bislang scheinen Sie noch nicht als Beschuldigter vernommen worden zu sein. Es macht daher keinen Sinn, über die Vorwürfe zu spekulieren. Die StA wird Ihnen die Tat vollständig nachweisen müssen. Dazu wird Sie sich ggf. der zeigen und der Kontoauszüge bedienen.
Suchen Sie nach Erhalt des Anhörungsbogens einen Kollegen vor Ort auf und beauftragen Sie ihn mit der Verteidigung.
3.
Im Bundeszentralregister werden Verurteilungen eingetragen (§4 BZRG) – Ermittlungsverfahren sind somit auch nicht im FZ einzusehen.
Im Hinblick auf Ihre geschilderte Situation darf ich höflichst daran erinnern – auch im eigenen Interesse – für eine Kontodeckung zu sorgen, damit die Lastschrift eingelöst werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
danke,
warum oder wann wird etwas aus dem BRZ gelöscht. Es muss doch eine möglichkeit geben. Nur weil ich vor 9 Jahren verurteilt worden bin, ist mein ganzes Leben im Eimer.
Der mensch ändert sich, und bei den Straftaten war ich 14. Da denk man nicht nach was für konsiquenzen man später.
Ich habe mich beim LKA beworben und bin mal gespannt ob ich genommen werde.
Aber wann wird was gelöscht(IN MEINEM FALL)???Es muss eine möglichkeit geben.
12 fällen Diebstahl 10 Monate mit 2 jahre Bewährung 200 sozialstunden. NIE körperverletzung,Drogen,Sexuelle Delikte,nur geklaut.
Bitte um Antwort Danke
Der Gesetzgeber hat sich generell für eine Löschungsfrist von 10 Jahren entschieden - an diesem gesetzgeberischen Willen kann man leider nichts ändern; §24 BZRG:
(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
Daten aus dem Erziehungsregister werden darüber hinaus ab dem 24 Lebensjahr gelöscht:; § 63 BZRG:
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.
Wie Sie sehen kann der Generalbundesanwalt auch einer Vorzeitigen Löschung zustimmen - ich halte dies jedoch für wenig erfolgversprechend.