Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1.) Beim Ankauf sehe ich keine Pflicht, dass Fahrzeug weitergehend zu prüfen und insbesondere nach „versteckten Mängeln“ zu suchen.
2.) Warum das so war, weiß ich natürlich nicht. Rechtlich halte ich es aber für unschädlich, da eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung („unfallfrei“) nach § 124 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme erfolgen kann.
3.) Hinsichtlich der Nutzung muss ein entsprechender Gebrauchsvorteil gezahlt werden. Dieser berechnet wie folgt:
Gebrauchsvorteil = Bruttoverkaufspreis x gefahrene km / erwartete Gesamtfahrleistung
4.) Ob Sie das Angebot annehmen sollen, ist letztendlich eine wirtschaftliche Entscheidung, die ich Ihnen hier nicht abschließend beantworten kann. Bedenken Sie, dass Sie einen entsprechenden Wert erst einmal bei einem weiteren Verkauf erzielen müssen. Sollten Sie das Angebot annehmen, würde ich aber auf jeden Fall versuchen, die Minderung zu reduzieren. Sicherlich ist bei diesem Angebot noch etwas Luft. Weisen Sie dabei auf die folgenden Ausführungen hin.
Weiterhin müssen Sie bedenken, dass Sie im Falle der Rücknahme evtl. Ansprüche gegen den verkaufenden Händler auf Schadenersatz geltend machen können. Dabei wäre zunächst die Verjährung zu prüfen, die regelmäßig 3 Jahre beträgt. Allerdings sieht das Gesetzt für Schadenersatzansprüche eine verlängert Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Dann müsste man den konkreten Schaden genau beziffern.
Weiterhin könnten Sie überlegen, auch den ursprünglichen Kauf noch anzufechten – allerdings dürfte das wegen des Gebrauchsvorteils wirtschaftlich wenig interessant sein.
Tatsächlich wäre zu prüfen, ob der Käufer über das Online-System nicht die Möglichkeit hatte, die Schäden schon vorher auszulesen. Dann könnte eine Anfechtung evtl. ausgeschlossen sein.
All diese Möglichkeiten bedürfen einer eingehenden Prüfung, sind jedoch juristisch wie tatsächlich nicht ganz einfach. Das sollten Sie bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1.) Beim Ankauf sehe ich keine Pflicht, dass Fahrzeug weitergehend zu prüfen und insbesondere nach „versteckten Mängeln“ zu suchen.
2.) Warum das so war, weiß ich natürlich nicht. Rechtlich halte ich es aber für unschädlich, da eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung („unfallfrei“) nach § 124 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme erfolgen kann.
3.) Hinsichtlich der Nutzung muss ein entsprechender Gebrauchsvorteil gezahlt werden. Dieser berechnet wie folgt:
Gebrauchsvorteil = Bruttoverkaufspreis x gefahrene km / erwartete Gesamtfahrleistung
4.) Ob Sie das Angebot annehmen sollen, ist letztendlich eine wirtschaftliche Entscheidung, die ich Ihnen hier nicht abschließend beantworten kann. Bedenken Sie, dass Sie einen entsprechenden Wert erst einmal bei einem weiteren Verkauf erzielen müssen. Sollten Sie das Angebot annehmen, würde ich aber auf jeden Fall versuchen, die Minderung zu reduzieren. Sicherlich ist bei diesem Angebot noch etwas Luft. Weisen Sie dabei auf die folgenden Ausführungen hin.
Weiterhin müssen Sie bedenken, dass Sie im Falle der Rücknahme evtl. Ansprüche gegen den verkaufenden Händler auf Schadenersatz geltend machen können. Dabei wäre zunächst die Verjährung zu prüfen, die regelmäßig 3 Jahre beträgt. Allerdings sieht das Gesetzt für Schadenersatzansprüche eine verlängert Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Dann müsste man den konkreten Schaden genau beziffern.
Weiterhin könnten Sie überlegen, auch den ursprünglichen Kauf noch anzufechten – allerdings dürfte das wegen des Gebrauchsvorteils wirtschaftlich wenig interessant sein.
Tatsächlich wäre zu prüfen, ob der Käufer über das Online-System nicht die Möglichkeit hatte, die Schäden schon vorher auszulesen. Dann könnte eine Anfechtung evtl. ausgeschlossen sein.
All diese Möglichkeiten bedürfen einer eingehenden Prüfung, sind jedoch juristisch wie tatsächlich nicht ganz einfach. Das sollten Sie bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt