Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie beweisen, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen.
Nach § 477 BGB gilt bei einem Kauf durch einen Verbraucher innerhalb des ersten Jahres ab Gefahrübergang zu Gunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Sie haben Ihr Auto bereits vor zwei Jahren gekauft. Insoweit gilt sogar noch das alte Recht wonach diese Vermutung nur innerhalb der ersten sechs Monate bestand, wenn ein Verbraucher eine Sache gekauft hat.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass der Mangel bereits von Anfang an bestanden hat steht Ihnen deshalb kein Anspruch zu. Nach 24 Monaten besteht ohnehin keine Gewährleistung mehr.
Nach Ihren Angaben muss ich deshalb leider davon ausgehen, dass Sie keinen Anspruch haben.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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