Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zunächst ist zu sagen, dass kein Recht auf Ratenzahlung besteht. Es ist grundsätzlich immer die volle Summe sofort fällig und zu bezahlen (§ 271 BGB).
Die Eltern des C sind auch als Eigentümer und Geschädigte berechtigt, den Schaden von B ersetzt zu verlangen, da er zumindest fahrlässig den Schaden verursacht hat.
Die Eltern des B, wenn dieser volljährig ist, müssen nicht für den Schaden aufkommen, da die Eltern für einen Volljährigen nicht mehr haften (§§ 828, 832 BGB).
Fraglich ist jedoch, ob C ein gewisses Mitverschulden trifft, da er mehr oder weniger das Verhalten des B provoziert hatte.
Dies kann in der Konstellation jedoch nicht angenommen werden, da keine unmittelbare schwere Gefahr für das Fahrzeug des B oder auch für Leib und Leben anderer Personen bestand, dass eine Aufforderung darstellt, die Verkehrsregeln zu missachten, zumal er auch schon in Sichtweite gewesen ist.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie haben mir sehr geholfen!
Wenn ich noch kurz nachfragen dürfte:
B hat zwar rechtlich keinen Ansruch auf Ratenzahlung,
praktisch gesehen, würde aber doch nichts anderes dabei rauskommen:
Selbst wenn die Eltern des C einen Titel besitzen, B hat das Geld nicht und müsste dann notfalls die eidesstattliche Versicherung abgeben und pfändbar ist nichts.
Vernünftiger wäre dann doch eine Ratenbewilligung, oder?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrte Fragestellerin,
natürlich ist es vernünftiger und wohl auch kostengünstiger auf die Ratenzahlung einzugehen, um überhaupt etwas zu erhalten, wenn keinerlei pfändbares Vermögen besteht.
Sonst hat man noch das Risisko, auf den Verfahrenskosten sitzenzubleiben.
Und € 350,00 monatlich ist ja auch ein guter Anfang. Es besteht ja außerdem auch noch noch die Möglichkeit, den Ratenzahlungsvertrag schriftlich aufzusetzen, um im Falle der Nichtzahlung einen Urkundenprozess (schnelles Verfahren) anzustrengen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt