2. April 2009
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11:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sicherlich gibt es bei einem Privatverkauf die Möglichkeit die Gewährleistung mit den Wort " gekauft wie gesehen" auszuschließen. Dieses müsste dann aber ausdrückilich in dem Vertrag vereinbart worden sein.
Das Problem ist aber hier, dass Sie einen Tempomat angegeben haben. Hierbei handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft, so dass in dem Fahrzeug dieser Tempomat auch eingebaut sein muss.
Daran fehlt es, so dass der Käufer trotz der Probefahrt seine Rechte geltend machen kann und zwar in Form der Minderung, wie er es offenbar gemacht hat.
Dieses bedeutet, dass der Preisnachlass in Form einer Minderung druchaus gerechtfertigt ist, wobei sich allerdings der Minderungswert nach folgender Formel berechnet: geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert ohne Mangel. Nach dieser Formel wird der Betrag zu berechnen sein, wobei natürlich auch zu berücksichtigen ist, dass der Neupreis eines Tempomates offensichtlich geringer ist.
Sie sollten sich einen Kostenvoranschlag für den Einbau eines solchen Tempomates besorgen, wobei dann dieser Betrag sicherlich als Minderungssumme anzunehmen sein kann.
Diesen Betrag sollten Sie auch zahlen, da Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren sicherlich unterliegen würden und dann noch weitere Kosten zu tragen hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle