Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Diese Aussage Ihres Verkäufers ist so nicht richtig. Sollte in Ihrem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart sein, so kommt es darauf an, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (dann ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam) oder nicht. Dies ist auch für die Frage entscheidend, wer beweisen muss, dass ein Mangel im Sinn des § 434 BGB vorliegt (vgl. § 476 BGB).
2. Nach Ihrer Schilderung sind Sie als Verbraucher einzustufen. Es kommt entscheidend darauf an, dass das Rechtsgeschäft nicht Ihren gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Da Sie den Wagen allein zu privaten Zwecken gekauft haben, kommen Sie in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften.
3. Wenn der Verkäufer unter Zeugen eine Reparatur verweigert hat, müssen Sie ihn nicht noch einmal hierzu auffordern, ansonsten unbedingt schriftlich – Einschreiben/Rückschein - oder unter Zeugen unter Fristsetzung (1 Woche).
4. Danach stehen Ihnen sämtliche Gewährleistungsrechte zu: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (hier wäre auch der durch die Weigerung Ihnen entstandene Verzögerungsschaden und Nutzungsausfall zu ersetzen). Ratsam wäre es bei endgültiger Weigerung des Verkäufers oder nach Verstreichen der Frist einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Die Kosten muss nach dem oben Gesagten der Verkäufer übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Diese Aussage Ihres Verkäufers ist so nicht richtig. Sollte in Ihrem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart sein, so kommt es darauf an, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (dann ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam) oder nicht. Dies ist auch für die Frage entscheidend, wer beweisen muss, dass ein Mangel im Sinn des § 434 BGB vorliegt (vgl. § 476 BGB).
2. Nach Ihrer Schilderung sind Sie als Verbraucher einzustufen. Es kommt entscheidend darauf an, dass das Rechtsgeschäft nicht Ihren gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Da Sie den Wagen allein zu privaten Zwecken gekauft haben, kommen Sie in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften.
3. Wenn der Verkäufer unter Zeugen eine Reparatur verweigert hat, müssen Sie ihn nicht noch einmal hierzu auffordern, ansonsten unbedingt schriftlich – Einschreiben/Rückschein - oder unter Zeugen unter Fristsetzung (1 Woche).
4. Danach stehen Ihnen sämtliche Gewährleistungsrechte zu: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (hier wäre auch der durch die Weigerung Ihnen entstandene Verzögerungsschaden und Nutzungsausfall zu ersetzen). Ratsam wäre es bei endgültiger Weigerung des Verkäufers oder nach Verstreichen der Frist einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Die Kosten muss nach dem oben Gesagten der Verkäufer übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller
3. April 2006 | 12:09
in der Verbindlichen Bestellung steht unter Sondervereinbarungen:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung".
Kann der Verkäufer, bzw. das Autohaus sich darauf berufen und mich dennoch im Regen stehen lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. April 2006 | 12:25
Genau das geht nicht in Ihrem Fall: Eine Haftungsfreizeichnung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht zulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Da Sie ja gerade nicht als Unternehmer gehandelt haben, kann Ihr Verkäufer sich hierauf nicht berufen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.