26. August 2021
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08:31
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall käme es zunächst darauf an, ob der getroffene Haftungsausschluss wirksam ist.
Grundsätzlich müssten Sie über einen derartigen Unfallschaden aufklären. Wenn Sie davon keine Kenntnis haben, dann wäre es ideal, wenn sich aus den Umständen des Verkaufs ergibt, dass Sie darauf hinweisen, dass Sie das Auto aus dem Ausland gekauft haben und dass Sie nur Aussagen zu der Zeit treffen können in der es Ihr Auto war.
Vor diesem Hintergrund besteht zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht, aber Sie müssen nicht über etwas aufklären, was Sie nicht wissen oder nicht wissen können. Weshalb es nach meiner Einschätzung in der Tat darauf ankommt, wann genau der Schaden eingetreten ist bzw. wann die Teile falsch eingebaut worden sind.
Der Käufer müsste in diesem Fall beweisen, dass der Schaden bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war und dass Sie Ihn darüber entgegen besseres Wissen nicht aufgeklärt haben. Es käme also genau darauf an, wie Sie sich zu etwaigen Vorschäden verhalten haben.
In Ihrem Fall gehe ich aber davon aus, dass es wahrscheinlich sehr schwer werden wird einen Anspruch gegen Sie geltend zu machen. Deshalb würde ich generell vermuten, dass es sich lohnen wird, sich weiterhin gegen die Klage zu verteidigen.
Für eine verlässliche Aussage müsste aber die gesamte Akte des Beweisverfahrens und der Kaufvertrag geprüft werden. Generell wird aber der Gegner in der Pflicht sein seinen Anspruch zu beweisen und das wird nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wahrscheinlich nicht oder nur sehr schwer und teilweise möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen