29. September 2004
|
23:19
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
1. Zunächst ein wichtiger Hinweis: nach einer Entscheidung des OVG Münsters aus dem Jahre 1998 (Az. 8 A 5181/95)dürfen Sie kein Auto haben und gleichzeitig Sozialhilfe beziehen. Die Begründung ist einfach: Ein Auto verursache erhebliche Kosten, die nicht mit der Sozialhilfe bestritten werden könnten. Ein Antragsteller, der Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, wecke daher Zweifel an seiner Hilfsbedürftigkeit. Wenn er diese Zweifel nicht ausräumen könne, stehe ihm keine Sozialhilfe zu.
Daher ist es gefährlich einen PKW zu haben, wenn man auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es kann also gut möglich sein, daß Sie den Wagen veräußern müssen.
Es gibt zwar Einzelfälle, in denen das Auto in Ordnung ist, doch es verursacht auf jeden Fall Nacchfragen.
2. Mir ist nicht klar, warum Sie bei Ihren Vermögensverhältnissen nicht eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlung beantragt haben.
3. Wenn beide Eigentümer des PKWs sind, dann kann er Ihnen den PKW nicht einfach wegnehmen. Sie dürfen dann aber auch den PKW nicht veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
---------------------------------------------
Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
http://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de
Rechtsanwalt Klaus Wille