Auszug - Wände und Decken Streichen nach 4 Jahren

17. Dezember 2020 17:11 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:45

Zusammenfassung

Ist eine Klausel im Mietvertrag, die das Streichen der Wände in weiß bei Auszug verlangt, unwirksam?

Ja, eine Klausel, die das Streichen der Wände und Decken in Weiß bei Auszug vorschreibt, ist in der Regel unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Mieter muss nicht streichen, wenn keine ungewöhnlichen Farben verwendet wurden.

Im Rahmen einer Vorabnahme verlangt der Vermieter pauschal trotz des sehr guten Zustands, dass alle Wände und Decken gestrichen werden sollen. Die Wohnung wurde wenig genutzt, Nichtraucher, keine Tiere.

In der Anlage des Mietvertrages findet sich unter dem Punkt "Farbgestaltung der Mieträume" folgende Forumulierung: "Bei Auszug sind Wände und Decken fachgerecht weiß bzw. in Abstimmung mit der Hausverwaltung in Abtönungen zu streichen. Die zusätzlichen Kosten für Abtönfarben werden übernommen."

Handelt es sich dabei um eine s.g. Isolierte Endrenovierungsklausel und ist somit unwirksam?

Der Vermieter hat der Zusendung von Vorschlägen von Nachmietern zugestimmt und hatte mündlich auch zugesagt, dass das Hochbett gern in der Wohnung verbleiben kann. Mit einem der drei vorgeschlagenen Bewerber gab es ein Besichtigung. Ein Feedback seitens der Vermieterin gab es nicht.

Nach der Vorabnahme möchte der Vermieter plötzlich nichts mehr von Nachmietern wissen und möchte die Schlüssel haben, um Besichtigungen durchführen zu können. Die Wohnung ist bis auf die Dinge, die von der Nachmieterin übernommen werden sollten, bereits geräumt.

Muss man trotz der Covid 19 Pandemie und dem harten Lockdown zustimmen solange die Malerarbeiten nicht abgeschlossen sind?
17. Dezember 2020 | 18:17

Antwort

von


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Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Ja, die Klausel ist unwirksam.
Sie müssen nicht malern, wenn Sie nicht völlig ausgefallene Farben verwendet haben, die sich nicht einfach überstreichen lassen.

Wenn es keine Nachmieterklausel im Vertrag gibt, so ist der Vermieter an Ihre (Nachmieter-)Vorschläge nicht gebunden.

An die Zusage / Einigung über das Hochbett ist der Vermieter zwar eigentlich rechtlich gebunden.
Wenn Sie die Zusage aber nicht beweisen können, müssen Sie Hochbett entfernen, weil Sie sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen können.

Vorzeitig würde ich die Schlüssel nur übergeben, wenn die Miete entsprechend gekürzt wird.
Angekündigte Besichtigungen müssen Sie aber zulassen/ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2020 | 18:58

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Frage bezog sich auch darauf,ob die vom Vermieter vor knapp 4 Jahren in weiß übernommenen Decken und Wände, welche keine Bohrlöcher oder andere Beschädigungen haben, nicht weiß gestrichen werden müssen. Bei den Decken beispielsweise ist keine Abnutzung zu erkennen.
Bei der Küche ist ein komplettes Streichen ja noch akzeptabel, aber ansonsten würde ich gern nur die Wände mit Bohrlöchern streichen.
Im Wohnzimmer mussten kurz nach Einzug zwei Stellen mit Tapete ausgebessert werden und diese habe ich damals auch übergestrichen. Bei ganz genauem hinsehen bei Tageslicht lässt sich ein minimaler Farbunterschied erkennen. Muss dann gleich die komplette Wand gestrichen werden?

Da die Hausverwaltung bei der Vorabnahme sehr aggressiv aufgetreten ist, ist zu erwarten, dass bei der Endabnahme der nur teilweise gemalerte Zustand nicht akzeptiert wird. Wie ist dann der Ablauf? Es wurde bereits gestern gedroht, dass die Wohnung dann nicht abgenommen werde und weiterhin die Miete bezahlt werden muss. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kaution einbehalten wird.

Welche Schritte muss ich unternehmen, um mein Recht durchzusetzen, die Kaution zurück zu erhalten und möglichst kostengünstig aus der Sache heraus zukommen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2020 | 19:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie müssen die komplette Wand nicht streichen. Sie sind wegen der unwirksamen Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Nehmen Sie einen Zeugen mit zur Übergabe.
Die Rückgabe kann Ihnen nicht versagt werden.

Der Vermieter hat drei bis sechs Monate Zeit, die Rückzahlung der Kaution zu prüfen. Vorher wird der Rückzahlungsanspruch nicht fällig.

Anschließend könnten Sie die Zahlung anmahnen und anschließend einen Anwalt / eine Anwältin ([letztlich] auf Kosten des Vermieters) beauftragen.
Anschließend könnten Sie den Vermieter auf Zahlung verklagen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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