Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Liegt wie in Ihrem Falle eine GbR vor, so können Sie bei zwei Gesellschaft den anderen nicht einfach ausschließen. Die Gesellschaft wäre aus § 723 Abs. 1 BGB zu kündigen.
Nach § 730 Abs. 1 BGB findet mit der Auflösung der Gesellschaft eine Auseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft statt.
Aus §§ 733, 734 BGB sind Gegenstände, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht hat, zurück zu geben. Dann sind alle Schulden der Gesellschaft auszugleichen. Der Überschuss wird dann anhand der Anteile verteilt.
Laut Gesellschaftsvertrag sind Sie beide zu 50% Gesellschafter. Der Überschuss würde also jedem zur Hälfte zustehen.
Wenn Sie eine andere Quote geltend machen wollen, so müssen Sie dies beweisen. Eine Sachgründung, also das Einbringen von Gütern wie einer Webseite ist denkbar. Hier werden Sie aber aus meiner Sicht Bewertungs- und Beweisschwierigkeiten haben.
Das Zurverfügungstellung der Fahrzeuge ist zur Sachgründung ungeeignet. Damit können Sie Ihren Anteil nicht erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort - hier habe ich noch einige Rückfragen:
1) Was bedeutet Auseinandersetzung über das Vermögen? Geht es hier einfach gesprochen um das Geld, welches sich auf dem Konto befindet?
2) Wie verfährt man mit immatriellen Gütern? (Marke)
3) Wie ist die Lage zu bewerten wenn ein Gesellschafter die Firma alleine als Einzelunternehmen weiterbetreiben möchte?
Bezieht sich die Auseinandersetzung dann auch auf Geld auf dem Konto?
Und die wichtigste Frage 4) Hat der ausscheidende Gesellschafter ein Anrecht auf seine Anfangs in die GbR eingebrachten 17500 Euro?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1) Was bedeutet Auseinandersetzung über das Vermögen? Geht es hier einfach gesprochen um das Geld, welches sich auf dem Konto befindet?
Ganz genau, das verbleibende Vermögen der Gesellschafter, nah Abzug der Verbindlichkeiten usw. wurd unter der Gesellschafters aufgeteilt.
2) Wie verfährt man mit immatriellen Gütern? (Marke)
Diese sollten auf einen der Gesellschafter übertragen werden. Der andere Gesellschafter erhält einen wertmäßigen Ausgleich.
3) Wie ist die Lage zu bewerten wenn ein Gesellschafter die Firma alleine als Einzelunternehmen weiterbetreiben möchte?
In diesem Falle sollte er dem anderen Gesellschafter einen pauschalen Abschlag zahlen. Die Gesellschaft muss immer noch gekündigt und auseinander gesetzt werden, der andere will aber die Ausstattung etc. der GbR weiter nutzen. Hier bietet sich ein Abschlag an.
Bezieht sich die Auseinandersetzung dann auch auf Geld auf dem Konto?
Grundsätzlich ja, daher bietet sich meist ein Abschlag an.
Und die wichtigste Frage 4) Hat der ausscheidende Gesellschafter ein Anrecht auf seine Anfangs in die GbR eingebrachten 17500 Euro?
Hier ist zu klären, was nach der Auseinandersetzung übrig bleibt. Nur dies kann verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen