23. Mai 2007
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14:41
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der vertragliche Versicherungsschutz Sie nicht umfasst, haben Ihre Eltern eine vertragliche Pflicht verletzt, nämlich nur denjenigen fahren zu lassen, auf den die Beitragskalkulation zugeschnitten ist und auf den sich der Schutz des Versicherungsvertrages erstreckt.
Dies führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, der den Schaden im Außenverhältnis zurm Geschädigten reguliert, Ihre Eltern aber dann in Regreß nehmen wird. Das abgelaufene Kurzkennzeichen spielt diesbezüglich keine Rolle.
Die private Haftpflicht deckt keine Schäden ab, die der Versicherungsnmehmer als Fahrer eine KFZ verursacht.
Sobald sich der Unfallgegenr mit konkreten Forderungen an die KFZ-Haftpflicht bzw. an Sie wendet, sollten Sie die Schadensmeldung abgeben, müssen allerdings damit rechnen, dass der Versicherer nach erfolgter Regulierung Regreßansprüche an Ihre Eltern stellt.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rehctliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
23. Mai 2007 | 15:25
Bedeutet Eltern in Regreß nehmen dass letztendlich der Schaden sowieso komplett selbst bezahlt werden muss?
Könnte ich den Geschädigten anzeigen da er mit abgelaufenen Kennzeichen gar nicht mehr da stehen darf ?
Danke nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Mai 2007 | 15:29
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Eltern müssen damit rechnen, dass der vom Versicherer an die Gegenseite gezahlte Betrag von ihnen zurückgefordert wird.
Sie können den Unfallgegner zwar anzeigen, ob dies zivilrechtliche Vorteile bringt, ist aber zu bezweifeln, da der Versicherer im Rahmen der Regulierungsbefugnis ohnehin eine selbständige Prüfung von eventuellem Mitverschulden vornimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt