Ausländerrecht Niederlassung

| 27. Juli 2015 11:41 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zur Notwendigkeit einfacher Sprachkenntnisse eines ausländischen Ehegatten vor dem Hintergrund einer beantragten Niederlassungserlaubnis.

Sehr geehrte Damen/Herren,

Ich bin deutscher Staatsbürger, bin Arzt vom Beruf, meine Ehefrau ist keine EU-Bürgerin, sie lebt seit Juni 2011 in Deutschland und hatte damals die Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 AufenthG, bekommen.

Sie hat nun seit 4 Jahren eine gültige Aufenthaltserlaubnis und hat auch ein Integrationskurs besucht. Im Sprachkurs hat sie das Zertifikat A2 erfolgreich geschafft, B1 nicht, außerdem hat sie den Einbürgerungstest auch bestanden.

Meine Frage, da sie jetzt seit über 3 Jahren mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 AufenthG, hat, Lebensunterhalt ist durch mich gesichert und sie einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen kann, besteht Anspruch auf Niederlassungserlaubnis laut § 104 Abs. 8 AufenthG ???

Vielen Dank im Voraus
27. Juli 2015 | 13:17

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Dieses erreichen nach meiner Bewertung aller Voraussicht nach in der Tat über die Regelung in § 28 Abs. 2 AufenthG alter Fassung in Verbindung mit § 104 Abs. 8 AufenthG:

Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache auf einfache Art und Weise verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Absatz 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen
(Sprachniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
Ein entsprechendes Sprachniveau kann nur dann nicht angenommen werden, wenn der
Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht einmal auf einfache Art ohne die Hilfe
Dritter verständlich machen kann.

§ 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

Wenden Sie sich mit diesem Antrag an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Momentan wird die Sprachregelung in dem deutschen Gesetz sowieso (vom EuGH in Luxemburg) recht kritisch gesehen, so dass mit einer baldigen Überarbeitung zu rechnen ist.

Ganz hilfsweise kann man sich darauf berufen, dass dieses ansonsten gegen europäisches Recht verstößen würde, wenn mehr verlangt wird. Aber das sollte wie gesagt sowieso schon derart allein funktionieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2015 | 10:54

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,

Ich bedanke mich sehr für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Ich war heute mit meiner Frau bei der Ausländerbehörde und habe einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen wollen und habe auf die o.g Paragraphen verwiesen. Die Sachbearbeiterin wollte gar nicht zuhören und hat gesagt sie kennt das nicht und das sei alles ''Quatsch''.

Ich habe dann ein Gespräch mit dem Chef gehabt, er meinte er kennt diese Gesetze auch nicht, meinte auch man lernt aber jeden Tag was neues. Er sagte mir er würde den Antrag trotzdem annehmen und prüfen lassen und sich anschließend melden.

Falls man eine negative Antwort bekommen sollte, wie soll man weiter vorgehen?

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2015 | 11:26

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Richtig - die Antwort wäre jetzt abzuwarten. Ergeht wider Erwarten ein negativer Bescheid, empfehle ich die anwaltliche Prüfung, für die ich Ihnen gerne unter Anrechnung der hier gezahlten Erstberatung zur Verfügung stehe. Die Rechtsmittelfrist, über die sie belehrt werden, ist zu beachten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2015 | 11:07

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