Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich, nachdem Sie die „Bedingung“ zurückgenommen haben, im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Strafrechtlich ist der jungen Dame nichts vorzuwerfen, da diese gegenüber Ihnen keine strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen begangen hat, die bei Ihnen zu „Vermögensschäden“ geführt haben. Vielmehr handelt es sich hier bei den „Fahrtkosten, Telefonkosten, etc.“ um „beziehungstypische“ Aufwendungen.
II. Diese Aufwendungen können Sie grds. auch zivilrechtlich nicht zurückfordern. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung der jungen Dame während der Beziehung kann man nicht ausgehen, da ja, Ihrer Beschreibung nach, gerade eine solche Beziehung bestanden hat. Ob die junge Dame überhaupt zivilrechtlich haften muss, richtet sich (im Deliktsrecht) nach § 828 Abs. 3 BGB, wonach es darauf ankommt, ob die junge Dame bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat.
III. Wehren sollten Sie sich aber gegen eine etwaige Kostenrechnung des Anwalts der Familie wegen seiner Schreiben an Sie. Da Sie Ihrer Schilderung nach keinerlei „Aufdringlichkeiten“ an den Tag gelegt haben, die zur Abwehr solcher Handlungen provoziert hätten, besteht für Sie auch kein Grund zur Übernahme dieser Kosten.
IV. Ansonsten sollten Sie die Sache hinter sich lassen und sich auf die positiven Umstände in Ihrem Leben konzentrieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich, nachdem Sie die „Bedingung“ zurückgenommen haben, im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Strafrechtlich ist der jungen Dame nichts vorzuwerfen, da diese gegenüber Ihnen keine strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen begangen hat, die bei Ihnen zu „Vermögensschäden“ geführt haben. Vielmehr handelt es sich hier bei den „Fahrtkosten, Telefonkosten, etc.“ um „beziehungstypische“ Aufwendungen.
II. Diese Aufwendungen können Sie grds. auch zivilrechtlich nicht zurückfordern. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung der jungen Dame während der Beziehung kann man nicht ausgehen, da ja, Ihrer Beschreibung nach, gerade eine solche Beziehung bestanden hat. Ob die junge Dame überhaupt zivilrechtlich haften muss, richtet sich (im Deliktsrecht) nach § 828 Abs. 3 BGB, wonach es darauf ankommt, ob die junge Dame bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat.
III. Wehren sollten Sie sich aber gegen eine etwaige Kostenrechnung des Anwalts der Familie wegen seiner Schreiben an Sie. Da Sie Ihrer Schilderung nach keinerlei „Aufdringlichkeiten“ an den Tag gelegt haben, die zur Abwehr solcher Handlungen provoziert hätten, besteht für Sie auch kein Grund zur Übernahme dieser Kosten.
IV. Ansonsten sollten Sie die Sache hinter sich lassen und sich auf die positiven Umstände in Ihrem Leben konzentrieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Januar 2006 | 12:31
Sehr geehrter Herr RA Schmidt,
danke für die Ausführung. Teils bedauerlich, dass ich nichts unternehmen kann im jur. Sinne, teils ist es wohl doch besser so.
Ich werde mich weiterhin (wie bislang auch) komplett distanzieren und hoffe, dass auch von der "anderen Seite" nun Ruhe herrscht.
Sollten noch gravierende "Rückschläge" kommen, werde ich mich gerne direkt persönlich an Sie wenden.
Nochmals, besten Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Januar 2006 | 12:45
Sehr geehrter Fragesteller,
ich freue mich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort geholfen habe.
Bei weiteren Problemen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt