Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Betreuer nur Vertreter des Betreuten ist und insoweit Ansprüche nur gegen den Betreuten bestehen.
Nicht richtig ist, dass nur aufgrund des Erhaltes von Sozialleistungen keine Leistungsfähigkeit besteht. Zwar mag wegen der Leistungen nach dem SGB X ein gewisses Indiz hierfür sprechen, aber der reine Verweis hierfür reicht nicht. Schließlich wurde Ihren Ausführungen zur Folge die Wohnung der Dame verkauft, was natürlich die begründete Frage offen lässt, was mit dem Erlös passiert ist.
Zwar gibt es im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung Pfändungsgrenzen die eingehalten werden müssen, sodass tatsächlich bei dem reinen Bezug von Sozialleistungen vieles dafür spricht, dass von der Schuldnerin wenig zu holen sein wird, doch wäre im Rahmen einer solchen Vollstreckung der Schuldner gehalten seine Vermögenspositionen offen zu legen, was insbesondere hinsichtlich des o.g. Erlöses aus dem Wohnungsverkauf interessant wäre.
Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass im Falle der Annahme einer Erbschaft die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften und Sie womöglich auf diesem Wege an Ihr Geld gelangen könnten.
Da der Anspruch hier ziemlich unstreitig zu bestehen scheint, wäre ihnen also insoweit anzuraten einen Vollstreckungstitel zu erwirken, der dann auch die Verjährung auf 30 Jahre erweitert, um so Einsicht in die finanziellen Umstände zu bekommen und vor allem im Falle einer angenommenen Erbschaft Ihre Forderungen gegenüber dem Erben zu stellen.
Soweit der Titel im gerichtlichen Mahnverfahren erstritten würde, würden sich sowohl die ggf. anfallenden Anwaltskosten und die Gerichtskoste angesichts des doch niedrigen Streitwertes von 600 € in einem niedrigen Kostenrahmen halten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Betreuer nur Vertreter des Betreuten ist und insoweit Ansprüche nur gegen den Betreuten bestehen.
Nicht richtig ist, dass nur aufgrund des Erhaltes von Sozialleistungen keine Leistungsfähigkeit besteht. Zwar mag wegen der Leistungen nach dem SGB X ein gewisses Indiz hierfür sprechen, aber der reine Verweis hierfür reicht nicht. Schließlich wurde Ihren Ausführungen zur Folge die Wohnung der Dame verkauft, was natürlich die begründete Frage offen lässt, was mit dem Erlös passiert ist.
Zwar gibt es im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung Pfändungsgrenzen die eingehalten werden müssen, sodass tatsächlich bei dem reinen Bezug von Sozialleistungen vieles dafür spricht, dass von der Schuldnerin wenig zu holen sein wird, doch wäre im Rahmen einer solchen Vollstreckung der Schuldner gehalten seine Vermögenspositionen offen zu legen, was insbesondere hinsichtlich des o.g. Erlöses aus dem Wohnungsverkauf interessant wäre.
Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass im Falle der Annahme einer Erbschaft die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften und Sie womöglich auf diesem Wege an Ihr Geld gelangen könnten.
Da der Anspruch hier ziemlich unstreitig zu bestehen scheint, wäre ihnen also insoweit anzuraten einen Vollstreckungstitel zu erwirken, der dann auch die Verjährung auf 30 Jahre erweitert, um so Einsicht in die finanziellen Umstände zu bekommen und vor allem im Falle einer angenommenen Erbschaft Ihre Forderungen gegenüber dem Erben zu stellen.
Soweit der Titel im gerichtlichen Mahnverfahren erstritten würde, würden sich sowohl die ggf. anfallenden Anwaltskosten und die Gerichtskoste angesichts des doch niedrigen Streitwertes von 600 € in einem niedrigen Kostenrahmen halten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.