31. Juli 2007
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11:07
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung ihres Einsatzes und ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Sie teilen mit, dass es bereits einen Ausbildungsvertrag gibt, der von beiden Seiten unterschrieben worden ist. Dadurch haben sich beide Seiten zur Ausbildung verpflichtet. Lediglich durch eine Nichteignung zur Ausbildung könnte ein Hindernis vorliegen. Eine solche Nichteignung könnte sich durchaus durch eine Krankheit, hier durch die Epilepsie ergeben. Dies muss jedoch der Arbeitgeber explizit nachweisen. Kann er dies nicht, so gibt es auch keinen Grund das Ausbildungsverhältnis zu lösen.
Dabei sind Sie auch berechtigt, Gegengutachten oder gegenteilige ärztliche Auffassungen darzureichen. Kommt keine Einigung zu Stande, würde es auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren hinauslaufen, indem das Gericht über die Ausbildungsfähigkeit ihrer Tochter entscheiden würde. Zentrale Frage wäre dann dort, über die das Arbeitsgericht entscheiden würde, die Epilepsie, beziehungsweise Ausbildungsfähigkeit ihrer Tochter.
Ihre Tochter kann vorliegend nur auf das durch den Ausbildungsvertrag wirksame Ausbildungsverhältnis verweisen und gegebenenfalls auch eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen, dass das Ausbildungsverhältnis weiterbesteht und der Arbeitgeber verpflichtet ist, in die Ausbildung fortzusetzen. Gut wäre es natürlich, wenn vorab in einem persönlichen Gespräch genau dieses Ergebnis erzielt werden könnte, da so meist ein gerichtliches Verfahren die Vertrauensbasis zwischen den Parteien angreift.
Das Attest der Neurologin kann sicherlich als Nachweis dienen, dass die Epilepsie keine negativen Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis hat. Gleichzeitig können sie dem Arbeitgeber anbieten, die Ausbildung vorerst anzufangen und wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass die Epilepsie die Ausbildung behindert, das Ausbildungsverhältnis von Seiten ihrer Tochter abzubrechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung und Hilfe gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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