Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Mit der Klausel " Der Verkäufer versichert, dass der Nachbar bzw. sein Rechtsnachfolger eine solche Verpflichtung ebenso übernommen hat." könnten Sie den Verkäufer allenfalls schadensersatzpflichtig machen, sofern der Nachbar (Cousin) eine solche Vereinbarung nicht getroffen hätte.
Eine Sicherheit, dass der Aufzug gebaut wird, haben Sie aber dadurch so nicht.
Wenn eine solche Vereinbarung zwischen den Cousins besteht, sollten Sie diesen definitiv kennen und sich alle Ansprüche daraus abtreten lassen (im Kaufvertrag).
Natürlich wäre eine Vereinbarung direkt mit dem Nachbarn auch möglich, wobei diese für dessen Nachfolger nur dann gilt, wenn der Käufer des jetzigen Nachbarn diese Verpflichtung auch übernehmen würde.
Natürlich könnten Sie die Gestaltung des Vertrags so vornehmen, dass im Falle des Nichtbaus die letzte Rate nicht fällig wird und sich der Kaufpreis entsprechend reduziert.
Sie könnten aber auch ein vertragliches Rücktrittsrecht für diesen Fall vereinbaren, dann wird ihr Verkäufer wohl alle Hebel in Bewegung setzen, dass der Aufzug auch tatsächlich gebaut wird.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Mit der Klausel " Der Verkäufer versichert, dass der Nachbar bzw. sein Rechtsnachfolger eine solche Verpflichtung ebenso übernommen hat." könnten Sie den Verkäufer allenfalls schadensersatzpflichtig machen, sofern der Nachbar (Cousin) eine solche Vereinbarung nicht getroffen hätte.
Eine Sicherheit, dass der Aufzug gebaut wird, haben Sie aber dadurch so nicht.
Wenn eine solche Vereinbarung zwischen den Cousins besteht, sollten Sie diesen definitiv kennen und sich alle Ansprüche daraus abtreten lassen (im Kaufvertrag).
Natürlich wäre eine Vereinbarung direkt mit dem Nachbarn auch möglich, wobei diese für dessen Nachfolger nur dann gilt, wenn der Käufer des jetzigen Nachbarn diese Verpflichtung auch übernehmen würde.
Natürlich könnten Sie die Gestaltung des Vertrags so vornehmen, dass im Falle des Nichtbaus die letzte Rate nicht fällig wird und sich der Kaufpreis entsprechend reduziert.
Sie könnten aber auch ein vertragliches Rücktrittsrecht für diesen Fall vereinbaren, dann wird ihr Verkäufer wohl alle Hebel in Bewegung setzen, dass der Aufzug auch tatsächlich gebaut wird.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt