vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt summarisch beantworten möchte:
Offensichtlich hat die ehemalige Mitschülerin Ihres Sohnes als Hauptmieterin einen Mietvertrag abgeschlossen und einen Teil des Wohnraums sodann an Ihren Sohn als Untermieter "untervermietet".
Die Erlassung des Mietzinses für zwei Monate durch die Wohnungsgesellschaft ist demzufolge für das Untermietverhältnis zwischen der Hauptmieterin und Ihrem Sohn -rechtlich gesehen- irrelevant.
Ausschlaggebend für den von Ihrem Sohn geschuldeten Mietzins ist allein der mit der Hauptmieterin geschlossene Untermietvertrag.
Sofern für die ersten beiden Monate keine Sondervereinbarung zwischen Ihrem Sohn und der Hauptmieterin getroffen wurde (evtl. auch mündlich? Zeugen?) schuldet Ihr Sohn den Mietzins für diesen Zeitraum.
Der von Ihrem Sohn verlegte Fußbodenbelag kann dagegen gem. §539 II BGB grundsätzlich jederzeit wieder vor dem Auszug durch Ihren Sohn entfernt werden.
Alternativ besteht gem. §539 I BGB zudem grundsätzlich ein Anspruch Ihres Sohnes auf Aufwendungsersatz gegenüber der Hauptmieterin, so daß hier relativ problemlos eine "Entschädigungszahlung" durch die Hauptmieterin realisiert werden kann.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den mir zur Verfügung gestellten Angaben, bzw. dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt basiert, daneben aber durchaus andere Punkte relevant sein könnten, die zu einem möglicherweise anderen Ergebnis führen können.
Eine umfassende und verbindliche rechtliche Beratung ist nur im Wege einer Mandatserteilung und hier insbesondere nur nach Prüfung des zugrundelegenden (Unter-)Mietvertrages möglich.
Ich hoffe, Ihnen die im Rahmen dieses Forums angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, stehe über die Nachfragefunktion für etwaige Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kümpfbeck
Rechtsanwalt
Der Mietvertrag wurde von der Mitschülerin unterzeichnet, mein Sohn erscheint darin als Mitmieter. Ist das mit einem Untermietverhältnis gleichzusetzen?
Wenn der Mietvertrag alleine von der ehemaligen Mitschülerin unterzeichnet wurde und in dem Vertrag lediglich die Gebrauchsüberlassung an Dritte (in diesem Fall an Ihren Sohn) geregelt wurde, ja.
Andernfalls wäre evtl. zu prüfen, ob der Mietvertrag nicht zwischen der Wohnungsgesellschaft und der Mitschülerin und Ihrem Sohn geschlossen wurde; dann könnte die Mitschülerin Ihrem Sohn aber natürlich auch nicht so einfach kündigen, weil die Kündigung von der Wohnungsgesellschaft (als Vermieter) ausgehen müsste.
Ich würde an Ihrer Stelle zunächst mit der Hauptmieterin Kontakt aufnehmen, meine obigen Ausführungen kommunizieren und eine "Ablösesumme" für den Laminatboden vereinbaren.
Sollte mit der Gegenseite kein Kompromiß erzielbar sein, würde ich an Ihrer Stelle schlicht und einfach den Laminatboden entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kümpfbeck
Rechtsanwalt