Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund Ihrer Angaben teile ich Ihnen Folgendes mit:
Wenn Ihr Lebenspartner eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, sollte er zunächst einmal schauen, ab wann er dort anfangen könnte, um dann direkt aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis in das neue treten zu können. Eine "Lücke" sollte er nicht riskieren, damit er nicht bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen muss. Dort könnte es nämlich sowohl bei einer Kündigung seinerseits als auch bei einem Aufhebungsvertrag zu einer Sperre kommen, so dass er von der Agentur für Arbeit gar keine Leistung erhalten würde.
Wenn das Aufhebungsangebot des jetzigen Arbeitgebers noch gilt, kann Ihr Lebenspartner dies annehmen, um schneller aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis herauszukommen als bei einer Kündigung (falls ein vorzeitiger Termin zugrunde gelegt wurde). Dabei kommt es aber darauf an, was Inhalt dieses Vertrages ist, den ich jetzt leider nicht beurteilen kann. Ein Aufhebungsvertrag kann für Ihren Lebenspartner günstiger sein, wenn darin enthalten ist, dass ansonsten eine Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" erforderlich geworden wäre (betriebsbedingte Kündigung). Nur bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer versuchen, eine Abfindung zu bekommen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung gibt es nämlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, sondern wird vom Arbeitgeber eher freiwillig gezahlt, um einen aus betriebsbedingten Gründen gekündigten Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutzklage schneller "loszuwerden".
In Ihrem Fall wäre es am besten, wenn - vorausgesetzt die neue Arbeitsstelle ist sicher - der Arbeitgeber mit Ihrem Lebenspartner einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag schließt, in dem der jetzige Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben wird (sinngemäß mit dem Nebensatz: ansonsten wäre eine betriebsbedingte Kündigung zu erwarten) und zur Abwicklung eine Abfindung angeboten wird, deren Höhe die Hälfte des Bruttomonatsverdienstes multipliziert mit 9 (Bestehen des Arbeitsverhältnisses) beträgt. Allerdings würde ein Arbeitgeber dies nicht ohne weiteres anbieten. Man könnte aber überlegen, ob man den Arbeitgeber nicht dazu bringen könnte, nach § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes zu verfahren. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und die Abfindung zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ich kann schlecht einschätzen, ob der Arbeitgeber Ihres Lebenspartners darauf eingehen würde. Zumindest dürfte er auf keinen Fall erfahren, dass Ihr Lebenspartner eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Es gilt hier also, ein bißchen zu "pokern".
Wenn Ihr Lebenspartner ordentlich kündigt, muss er dabei die Kündigungsfrist beachten und dies mit dem neuen Vertrag zeitlich abstimmen. Wenn das in seinem Fall problemlos möglich ist, ohne eine "Lücke" zu haben, ist das für ihn die einfachste Möglichkeit, da er nicht auf die "Gunst" seines jetzigen Arbeitgebers hoffen muss, bekommt aber dann auch keine Abfindung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Irini Mavreli
aufgrund Ihrer Angaben teile ich Ihnen Folgendes mit:
Wenn Ihr Lebenspartner eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, sollte er zunächst einmal schauen, ab wann er dort anfangen könnte, um dann direkt aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis in das neue treten zu können. Eine "Lücke" sollte er nicht riskieren, damit er nicht bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen muss. Dort könnte es nämlich sowohl bei einer Kündigung seinerseits als auch bei einem Aufhebungsvertrag zu einer Sperre kommen, so dass er von der Agentur für Arbeit gar keine Leistung erhalten würde.
Wenn das Aufhebungsangebot des jetzigen Arbeitgebers noch gilt, kann Ihr Lebenspartner dies annehmen, um schneller aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis herauszukommen als bei einer Kündigung (falls ein vorzeitiger Termin zugrunde gelegt wurde). Dabei kommt es aber darauf an, was Inhalt dieses Vertrages ist, den ich jetzt leider nicht beurteilen kann. Ein Aufhebungsvertrag kann für Ihren Lebenspartner günstiger sein, wenn darin enthalten ist, dass ansonsten eine Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" erforderlich geworden wäre (betriebsbedingte Kündigung). Nur bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer versuchen, eine Abfindung zu bekommen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung gibt es nämlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, sondern wird vom Arbeitgeber eher freiwillig gezahlt, um einen aus betriebsbedingten Gründen gekündigten Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutzklage schneller "loszuwerden".
In Ihrem Fall wäre es am besten, wenn - vorausgesetzt die neue Arbeitsstelle ist sicher - der Arbeitgeber mit Ihrem Lebenspartner einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag schließt, in dem der jetzige Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben wird (sinngemäß mit dem Nebensatz: ansonsten wäre eine betriebsbedingte Kündigung zu erwarten) und zur Abwicklung eine Abfindung angeboten wird, deren Höhe die Hälfte des Bruttomonatsverdienstes multipliziert mit 9 (Bestehen des Arbeitsverhältnisses) beträgt. Allerdings würde ein Arbeitgeber dies nicht ohne weiteres anbieten. Man könnte aber überlegen, ob man den Arbeitgeber nicht dazu bringen könnte, nach § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes zu verfahren. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und die Abfindung zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ich kann schlecht einschätzen, ob der Arbeitgeber Ihres Lebenspartners darauf eingehen würde. Zumindest dürfte er auf keinen Fall erfahren, dass Ihr Lebenspartner eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Es gilt hier also, ein bißchen zu "pokern".
Wenn Ihr Lebenspartner ordentlich kündigt, muss er dabei die Kündigungsfrist beachten und dies mit dem neuen Vertrag zeitlich abstimmen. Wenn das in seinem Fall problemlos möglich ist, ohne eine "Lücke" zu haben, ist das für ihn die einfachste Möglichkeit, da er nicht auf die "Gunst" seines jetzigen Arbeitgebers hoffen muss, bekommt aber dann auch keine Abfindung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Irini Mavreli