3. März 2020
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15:25
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit für den Bezug von ALG I wird verhängt, wenn sie durch versicherungswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, vgl. § 159 SGB III
Ein solches Verhalten kann durchaus auch bejaht werden, wenn ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, da der Mitarbeiter in diesem Falle ja dazu beiträgt, dass er das Arbeitsverhältnis beendet.
Allerdings wird in der Regel von einer Sperre abgesehen, wenn der Aufhebungsvertrag die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ( mindestens ) vorsieht, die einvernehmliche Beendigung zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen Kündigung gewählt wird und eine Abfindung gezahlt wird, die einer "Regelabfindung" ( 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ) entspricht.
Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, ist nicht mit einer Sperre zu rechnen. Vielmehr dürfte ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zu bejahen sein. Dies ist im Ergebnis allerdings stets eine Wertungsfrage des Sachbearbeiters, so dass eine absolute Sicherheit leider nicht gewährleistet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht