16. März 2007
|
08:24
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der Verwalter ist u.a. verpflichtet,
die BESCHLÜSSE der Wohnungseigentümer durchzuführen,
Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen,
IN DRINGENDEN FÄLLEN sonstige Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung des Eigentums dient.
Hinsichtlich der Bar wird der Verwalter hier ohne einen entsprechenden Beschluss kaum tätig werden müssen. Die betroffenen Anwohner können aber daneben von sich aus tätig werden.
Bei der Frage der Poller würde ich nach Ihrer Schilderung dahin tendieren, dass es in der Tat dann eine besondere Maßnahme ist, die der Verwalter SOFORT zu erledigen hat. Hier sollten Sie den Verwalter einmal schriftlich darauf hinweisen, dass auch er die Haftung mitträgt, wenn im Notfall aufgrund des Mißstandes größerer Schaden eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
16. März 2007 | 09:56
Bezüglich der Bar gibt es einen Auftrag an ihn, die Gesamtsituation den Eigentümern darzustellen und auch einzuschreiten. Wie ist es aber, wenn der Verwalter bereits im Vorfeld über solche Entwicklungen informiert wird (z.B. nachbarrechtliche oder das Grundstück betreffende Informationen, evtl Anfragen durch die Stadt oder Immissionsschutz, also eine nachteilige Entwicklung für die Eigentümer absehbar wird, die er kennt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. März 2007 | 10:24
Wenn es einen Auftrag gibt und der Verwalter sogar noch weitergehende Informationen hat, MUSS er tätig werden.
So, wie Sie es schildern, sollte bei der nächsten Eigentümerversammlung über eine Neuwahl des Verwalters nachgedacht werden - dieses muss aber zuvor als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.